Überblick über das Verfahren
Site: | Moodle an der HNEE |
Course: | BV " Landschaftsplanung und Regionalentwicklung" |
Book: | Überblick über das Verfahren |
Printed by: | Guest user |
Date: | Tuesday, 15 April 2025, 8:40 AM |
Description
Table of contents
- 1. Verfahrensschritte
- 2. Allgemeine Hinweise zur Kommissionsarbeit
- 2.1. Allgemeine Hinweise zur Arbeit der Berufungskommission
- 2.2. Gründung BeKo
- 2.3. Kleine BeKo
- 2.4. Große BeKo
- 2.5. Gutachterbefähigte BeKo
- 2.6. Protokolle BeKo
- 2.7. Abstimmungen
- 2.8. Verspätete Bewerbungen
- 2.9. Bewerbungen von schwerbehinderten Personen
- 2.10. Chancengleichheit
- 2.11. Unconscious Bias
- 2.12. Dokumentation des Berufungsverfahrens
- 2.13. Datenschutz
- 3. Aufgaben der BeKo
- 4. Gremien/ Ruf
1. Verfahrensschritte
Im Berufungsleitfaden
sind alle für die HNEE geltenden Regelungen in Gesetzen und Satzungen sowie
Standardabläufe zu Berufungsverfahren in einem einzigen Dokument vereint. Der
Berufungsleitfaden beschreibt den Ablauf von Berufungsverfahren chronologisch vom
Strategiegespräch bis zur Annahme eines Rufes bzw. Verfahrensabbruch.
1.1. Nachbesetzungsbedarf
Das Besetzungsverfahren ist seitens des Fachbereiches rechtzeitig einzuleiten und der Nachbesetzungsbedarf wird schriftlich an Präsident*in durch Dekan*in angezeigt (Vorlage Nachbesetzungsbedarf). Bei regulär freiwerdenden Professuren wird die*der Präsident*in etwa 18 Monate vor dem Ruhestand der Stelleninhaber*in informiert. Bei Wegberufungen erfolgt es unverzüglich nach der Rufannahme durch die bisherige Stelleninhaber*in. In Kopie wird das Berufungsmanagement informiert für die Dokumentation des Verfahrens.
Beteiligte: Präsident*in, Dekan*in
Rechtliche Grundlagen: § 2 Berufungsordnung HNEE, § 42 ff. BbgHG
Dokumente: Vorlage Nachbesetzungsbedarf, Mail, Aktennotiz Gespräch
1.2. Beratung im FBR
Wenn der*die Präsident*in informiert wurde, informiert der*die Dekan*in über den Nachbesetzungsbedarf den Fachbereichsrat und über die Denomination wird im Fachbereichsrat diskutiert. Die*der Dekan*in erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem Fachbereichsrat ein Profilpapier gemäß der Vorlage Profilpapier. Das Profilpapier beinhaltet den Denominationsvorschlag basiert auf einer Analyse des Fachgebiets sowie des Feldes potenzieller Bewerber*innen und beschreibt die Funktion der Professur in der Hochschule. Im Rahmen einer langfristigen Planung sollten Aspekte wie wissenschaftliche Profilbildung, Nachwuchsförderung und Lehrbedarf gezielt analysiert werden. Der Fachbereichsrat wird sich im Rahmen der strategischen Bedarfsplanung über die inhaltlichen Schwerpunkte der neu zu besetzenden Stelle verständigen.
Tipp: Im Vorfeld ist eine möglichst breite Markterkundung empfehlenswert, die zur Erstellung des Antrags auf Stellenfreigabe oder zu einem anderen geeigneten Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Denkbar sind hierbei z. B. Tagungen oder Seminare zu zentralen Fragestellungen im Umfeld der zu besetzenden Professur, zu der sowohl führende Fachvertreterinnen und Fachvertreter wie auch Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler eingeladen werden. Mit Blick auf das Ziel zur Erhöhung des Frauenanteils auf Professurebene kann im Vorfeld auch eine Sondierung des Bewerbungsfeldes nach exzellent ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und eine Prüfung dahingehend stattfinden, ob im Einzelfall eine in besonderer Weise qualifizierte Frau zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der HNEE liegt.
Beteiligte: Präsident*in, Dekan*in
Rechtliche Grundlagen: § 2 Berufungsordnung HNEE, § 42 ff. BbgHG
Dokumente: Mail, Aktennotiz Gespräch, Vorlag
1.3. Strategiegespräch
Nachdem der*die Dekan*in die Information an die* den Präsident*in über den Nachbesetzungsbedarf angezeigt hat und der Fachbereichsrat in die Diskussion über die Nachbesetzung mittels des Profilpapieres gegangen ist, legt der*die Dekan*in das erstellte Profilpapier der Professur dem* der Präsident*in vor. Die Mitglieder des Fachbereichsrates haben sich im Rahmen der strategischen Bedarfsplanung über die inhaltlichen Schwerpunkte der neu zu besetzenden Stelle verständigt und das Profilpapier erarbeitet.
Der* die Präsident*in lädt daraufhin unverzüglich die*den Dekan*in, die Gleichstellungsbeauftragte und das Berufungsmanagement zu einem Strategiegespräch ein.
In der Dokumentation des Strategiegesprächs muss der Bezug des Berufungsverfahrens zu strategischen Zielen (bspw. Hochschulentwicklungsplanung) und zum Leitbild der Hochschule deutlich sein. Grundlagen für die Besetzung von Stellen für Hochschullehrer*innen sind das Leitbild der HNEE und der von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde genehmigte Hochschulentwicklungsplan (HEP), der u. a. Auskunft über den Zeitpunkt der frühestmöglichen Besetzung gibt. Das Strategiegespräch dient zur Erörterung der strategischen Bedeutung der zu besetzenden Stelle für die HNEE und der Festlegung der an sie gestellten Erwartungen, insbesondere in den Bereichen Forschung, Lehre und Drittmitteleinwerbung. Darüber hinaus wird der geplante Dienstantrittstermin festgelegt.
Inhalt des Gesprächs sind auch geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des Frauenanteils in der
Gruppe der Hochschullehrer*innen am jeweiligen Fachbereich. Aus den formulierten Erwartungen wird die notwendige Ausstattung abgeleitet. Über das Strategiegespräch wird ein Protokoll von dem7 der Dekan*in gefertigt und an das Berufungsmanagement weitergeleitet.
Vor der Beratung im Präsidium erfolgt die Prüfung des Profilpapieres inklusive des Entwurfes des Ausschreibungstextes durch die Gleichstellungsbeauftragte und durch das Berufungsmanagement. Der*die Dekan*in legt nach dem protokolliertem Strategiegespräch der Gleichstellungsbeauftragten und dem Berufungsmanagement das Profilpapier und den Entwurf des Ausschreibungstextes zur Prüfung vor. Der vorläufige Ausschreibungstext wird vom Berufungsmanagement in die BITE Vorlage für die Veröffentlichung der Ausschreibung übertragen und an den* die Dekan*in weitergeleitet.
Gemäß §2 Absatz 1 der Berufungsordnung entscheidet über die Wiederbesetzung einer Professur der*die Präsident*in nach Beratung im Präsidium. Die*der Dekan*in legt nach dem Strategiegespräch der*dem Präsident*in den Denominationsvorschlag basiert auf einer Analyse des Fachgebiets sowie des Feldes potenzieller Bewerber*innen (Profilpapier) zur Beratung vor. Der*die Präsident*in kann bestimmen, dass der Vorschlag Benchmarkingkandidat*innen identifizieren soll.
Beteiligte: Präsident*in, Dekan*in, Berufungsmanagement, GBA
Rechtliche Grundlagen: § 2 Berufungsordnung HNEE, § 42 ff. BbgHG
Dokumente: dokumentiertes Strategiegespräch (Protokoll), Profilpapier
1.4. Freigabe Präsident*in
Das vom Fachbereichsrat erarbeitete Profilpapier inklusive des Ausschreibungstextes wird von der*dem Dekan*in an die* den Präsident*in zur Beratung im Präsidium und Freigabe weitergeleitet.
Nach der Freigabe der Stelle, des Denominationsvorschlages und des Ausschreibungstextes durch die*den Präsident*in leitet die*der Dekan*in die geprüfte Ausschreibung an den jeweiligen Fachbereichsrat zur Beschlussfassung weiter.
Beteiligte: Dekan*in, Präsidium, Präsident*in, Berufungsmanagement, GBA
Rechtliche Grundlagen: §§ 2,3 Berufungsordnung HNEE, § 42 ff. BbgHG
Dokumente: dokumentiertes Strategiegespräch (Protokoll), Profilpapier,
Ausschreibung in BITE
1.5. Beschluss FBR über Ausschreibung
Die Freigabe des Profilpapieres inklusive des Ausschreibungstextes durch den* die Präsident*in reicht der/die Dekan*in im Fachbereichsrat ein. Vom Präsidium und Präsident*in gewünschte Änderungen im vorläufigen Ausschreibungstext werden vom Berufungsmanagement eingearbeitet.
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs, dem die Stelle zugeordnet ist, beschließt gemäß §3 (1) der Berufungsordnung den Entwurf des Ausschreibungstexts binnen einer Frist von vier Wochen nach der Entscheidung des*der Präsident*in.
Beteiligte: Präsidium, Präsident*in, Dekan*in, Fachbereichsrat
Rechtliche Grundlagen: § 3 (2) Berufungsordnung HNEE, § 42 ff. BbgHG
Dokumente: Profilpapier, Entwurf Ausschreibungstext
1.6. Hinweise zur Ausschreibung
Gemäß § 3 (3) der Berufungsordnung muss der Ausschreibungstext folgendes enthalten:
1. die Denomination der Stelle und die Besoldungsgruppe,
2. den geplanten Zeitpunkt der Einstellung,
3. die Dauer der Beschäftigung und Angaben zur eventuellen Befristung,
4. die zu erfüllenden Aufgaben in der Lehre (inklusive der Angabe des Lehrumfangs), in der Forschung, im Wissens- und Technologietransfer, in der akademischen Selbstverwaltung und im Wissenschaftsmanagement,
5. einen Hinweis auf die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 43 BbgHG,
6. einen Hinweis auf die bevorzugte Berücksichtigung von Wissenschaftlerinnen bei gleicher Eignung nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 BbgHG
7. einen Hinweis auf die bevorzugte Berücksichtigung von schwerbehinderten Menschen bei gleicher Eignung
8. eine Aussage zur strategischen Ausrichtung der Hochschule
9. die Bewerbungsfrist von in der Regel 6 Wochen,
10. die Anschrift der Empfängerin/des Empfängers an der HNEE
11. einen Hinweis auf die einzureichenden Unterlagen
Das Stellen- und Anforderungsprofil in Bezug auf Forschung, Lehre (pädagogische Eignung), Selbstverwaltung und Weiterbildung in der Ausschreibung muss klar und präzise benannt sein. Die Denomination ist Teil der Ausschreibung. Es muss deutlich werden, welche Anforderungen erfüllt sein müssen und welche Anforderungen wünschenswert sind. Das muss sich später in der Wichtung der Auswahlkriterien widerspiegeln. Der Ausschreibungstext ist so zu fassen, dass ein fachlich geeignetes und dennoch diverses Bewerberfeld angesprochen wird. Eine zu hohe Spezialisierung der Fachkriterien im Ausschreibungstext kann die Anzahl der Bewerbungen einschränken und zu einer Wiederholung des Verfahrens führen. Die Schwerpunktsetzung im Kriterienkatalog bestimmt entscheidend die Auswahl der Bewerber*innen während des gesamten Berufungsverfahrens. Ein Abweichen von dem im Ausschreibungstext genannten Kriterien kann zum Scheitern des Verfahrens führen.
Im Text muss auf die Einstellungsvoraussetzungen nach BbgHG § 43 (1) 1-3, 4b hingewiesen oder es müssen diese Bedingungen aufgezählt werden. Außerdem sind die Textbausteine der Vorlage (bspw. Vorstellung der Hochschule, besondere Aufforderung an Frauen, Familienfreundlichkeit, Eingangsbestätigung) zwingender Bestandteil. Die Ausschreibung soll klar aus dem Hochschulentwicklungsplan und der strategischen Ausrichtung der Hochschule hervorgehen. Gefordert ist eine angemessene Darstellung in Bezug zum Forschungszusammenhang des Fachbereichs und der Bedeutung der Professur für die Hochschule.
1.7. Aktive Rekrutierung
Die Gewinnung von Bewerber*innen erfolgt durch aktive Rekrutierung d.h. gezielte Ansprachen von für die Professur in Frage kommenden Bewerber*innen.
Aktive Rekrutierung findet stets vor der Bewerbungsauswahl statt und wird durch schriftlichen Kontakt mit im Internet und Datenbanken recherchierten (zumeist) Bewerber*innen realisiert, indem im Schreiben auf die Ausschreibung der Professur aufmerksam gemacht wird.
Die aktive Rekrutierung einschließlich der Kontaktaufnahme mit den ausgewählten Personen erfolgen unter Verantwortung durch Berufungskommissionsvorsitz.
Im Rahmen der aktiven Rekrutierung sollen vor allem in Fächern mit einer bislang unterrepräsentierten Geschlechtergruppe in der Professorenschaft Persönlichkeiten des unterrepräsentierten Geschlechts mit einem standardisierten Schreiben zur Bewerbung eingeladen werden.
Aktive Rekrutierung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung bis zum Beginn des Auswahlprozesses, d. h. vor der Bewerbungsauswahl. Um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, wird empfohlen, die aktive Rekrutierung bereits während der Veröffentlichung der Ausschreibung durchzuführen.
- Suche über Fachkolleg*innen, auch international
- Anfragen bei wissenschaftlichen Fachgesellschaften und Verbänden
- Anfragen bei Fachkollegien der DFG
- Suche in DatenbankenVeröffentlichung der Ausschreibung in Fach- und Berufsverbänden Weiterleitung der Ausschreibung an einschlägige Netzwerke
Zentral für den Erfolg der aktiven Suche ist ein kontinuierlich hoher Aufmerksamkeitspegel beim Blick auf die Netzwerke der eigenen Fachrichtung: „Wer ist mir zuletzt bei einer Tagung aufgefallen?“, „Wer hat in unserem Fakultät Fachbereich einen erfolgreichen Gastaufenthalt absolviert?“ etc. Suchportale, wie sie z.B. im „Leitfaden für aktive Rekrutierung“ gelistet sind, können Ihre Recherche nach exzellenten Köpfen erleichtern. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass nur Wissenschaftlerinnen zur Bewerbung aufgefordert werden, deren Berufung realisierbar und realistisch erscheint. Alle Aktivitäten der geleisteten Rekrutierungsarbeit sind vom Berufungskommissionsvorsitz an das Berufungsmanagement zur Dokumentation mitzuteilen.
1.8. Anzeige im MWFK
Nachdem der Fachbereichsrat die Ausschreibung beschlossen hat, informiert die*der Dekan*in die*den Präsident*in über den Fachbereichsratsbeschluss. Dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg ist drei Wochen vor der Veröffentlichung von dem* der Präsident*in über das Büro des* der Präsident*in die Ausschreibung anzuzeigen. Die Genehmigungsanzeige aus dem MWFK wird über das Büro des* der Präsident*in an den Fachbereichsrat, Dekan*in und Berufungsmanagement weitergeleitet.
Beteiligte: Präsident*in, BdP
Rechtliche Grundlagen: § 3 Berufungsordnung HNEE, §§ 42 BbgHG
Dokumente: Ausschreibungstext (deutsch & englisch), Anzeige MWFK (Vorlage BdP)
1.9. Veröffentlichung Ausschreibung
Nach Anzeige des Ausschreibungstextes im MWFK wird der Ausschreibungstext vom Berufungsmanagement veröffentlicht. In der Regel erfolgt eine Veröffentlichung in der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ (inkl. „academics“), die aus zentralen Mitteln finanziert wird. Zudem erscheint die Ausschreibung auf der Homepage der HNEE.
Zusätzlich werden weiterführende Informationen zur Professur aus dem Profilpapier vom Berufungsmanagement auf der HNEE Homepage hochgeladen.
Die Verbreitung der Ausschreibung an nationale und internationale Wissenschaftsnetzwerke oder Fachgesellschaften erfolgt über den Fachbereich. Der Fachbereich kann darüber hinaus auf eigene Kosten Veröffentlichungen in weiteren Publikationsorganen veranlassen. Die externen Kommissionsmitglieder werden ebenfalls um Verteilung an potentiell geeignete Kandidat*innen gebeten. Darüber hinaus veröffentlicht der Fachbereich auf seiner Homepage weiterführende Informationen zur Ausschreibung aus dem Profilpapier auf der Webseite des Fachbereiches.
Gemäß § 7 (4) BbgHG wird die gezielte Ansprache von potenziellen Bewerberinnen verlangt. Für die Dokumentation sind die Erscheinungstermine und Verbreitungskanäle vom Berufungskommissionsvorsitz dem Berufungsmanagement mitzuteilen. Es muss vom Berufungsmanagement dokumentiert werden, wo und wann die Ausschreibung national und international erfolgte (z.B. Annonce scannen, Screenshot anfertigen).
Beteiligte: Personalabteilung; Berufungsmanagement
Rechtliche Grundlagen: § 3 Berufungsordnung HNEE,§§ 42 ff. BbgHG, § 7 (4) BbgHG
Dokumente: Ausschreibungstext (deutsch & englisch), Rekrutierung
2. Allgemeine Hinweise zur Kommissionsarbeit
Die Wahl der Mitglieder der Berufungskommission nach § 42 Abs. 2 BbgHG erfolgt unverzüglich nach der Ausschreibung der Stelle für Hochschullehrer*innen durch den betreffenden Fachbereichsrat. Die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung (soweit Bewerbungen von Schwerbehinderten eingegangen sind} sind zu den Sitzungen der Berufungskommission einzuladen; zu jedem Zeitpunkt des Berufungsverfahrens haben diese Einsicht in sämtliche Unterlagen (Bewerbungsunterlagen, Einladungen, Sitzungsprotokolle, Gutachten, Abschlussberichte etc.}. Die Schwerbehindertenvertretung ist unmittelbar nach Eingang der Bewerbung einer bzw. eines Schwerbehinderten in das Verfahren einzubinden.
2.1. Allgemeine Hinweise zur Arbeit der Berufungskommission
Mit der Bildung der Berufungskommission beginnt das eigentliche hochschulinterne Berufungsverfahren. Verantwortlich ist der jeweilige Fachbereich, an dem die Professur zu besetzen ist. Es wird empfohlen, den* die Berufungsbeauftragte*n zur FBR Sitzung und Wahl der Berufungskommission einzuladen.
Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung eines Berufungsverfahrens ist der Berufungskommissionsvorsitz. Dabei stellt der*die Dekan*in in Zusammenarbeit mit dem Berufungsmanagement alle für das Verfahren notwendigen Informationen und Unterlagen den ordentlichen Mitgliedern und beratenden Funktionsmitgliedern der Berufungskommission zur Verfügung. Die unmittelbare Arbeit der Berufungskommission endet im Allgemeinen mit Vorlage des Berufungsberichts, der in der Regel drei Listenplatzierte vorschlägt.
Dem Vorsitz der Berufungskommission obliegt die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens. Der Berufungskommissionsvorsitz ist während des gesamten Berufungsverfahrens Ansprechpartner*in für die Bewerber*innen. In Absprache mit dem Vorsitz der Berufungskommission kann auch das Berufungsmanagement die Kommunikation mit den Bewerber*innen führen; dies gilt insbesondere für Eingangsbestätigungen der Bewerbungen und Zwischennachrichten an die Bewerber*innen sowie Absagen an nichtplatzierte Bewerber*innen. Auskünfte zu laufenden Verfahren sind aus juristischen Gründen allgemein zu halten. Bitte im Zweifel bei Nachfragen von Kandidat*innen an das Berufungsmanagement verweisen.
Das Berufungsmanagement bündelt die Bewerbungsunterlagen für die Kommission. Bewerbungen, die dezentral bei den Fachbereichen eingehen, sollten daher umgehend an das Berufungsmanagement weitergeleitet werden.
Die Sitzungen der Berufungskommission sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist Vertraulichkeit zu wahren. Die Mitglieder der Berufungskommission erlangen im Laufe des Berufungsverfahrens Kenntnis über personenbezogene Daten. Diese gilt es während und auch nach Abschluss des Verfahrens absolut vertraulich zu behandeln. Jedes Mitglied erklärt sich dazu entsprechend in Form einer Verschwiegenheitserklärung.
Darüber
hinaus muss sichergestellt werden, dass keine Befangenheit von Mitgliedern der Berufungskommission
gegenüber Bewerber*innen besteht. Anhand des Kriterienkatalogs zur Befangenheit
ist zu prüfen, ob eine Besorgnis zur Befangenheit besteht. Die Mitglieder
erklären sich entsprechend. Jedes
Mitglied legt die möglichen Befangenheitsgründe offen, nimmt jedoch an der
Diskussion und Entscheidung über seine Befangenheit nicht teil.
Berufungskommissionssitzungen sollten generell zu familienfreundlichen Zeiten stattfinden.
2.2. Gründung BeKo
Zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags setzt der Fachbereichsrat eine Berufungskommission ein. Die Wahl des Berufungskommissionsvorsitzes und der Stellvertretung ist durch den Fachbereichsrat zu erfolgen. Es empfiehlt sich zur Fachbereichsratssitzung den* die Berufungsbeauftragte einzuladen.
Die Wahl der Mitglieder der Berufungskommission nach § 42 Abs. 2 BbgHG erfolgt unverzüglich nach der Ausschreibung der Stelle für Hochschullehrer*innen den betreffenden Fachbereichsrat.
In der Kommission wirken folgende Personen qua Amt beratend mit, die ebenfalls mit allen Unterlagen zu den Sitzungen der Berufungskommissionen einzuladen sind:
• der*die Dekan*in
• die Gleichstellungsbeauftragte
• der*die Berufungsbeauftragte*r
• ggf. die Schwerbehindertenvertretung, falls sich schwerbehinderte Personen beworben haben.
- Weitere beratende Mitglieder können vom jeweiligen Fachbereichsrat gewählt werden. Darüber hinaus kann der Fachbereichsrat ein weiteres Mitglied der Hochschule zur Protokollierung benennen.
- Die bisherige Stelleninhaberin oder der bisherige Stelleninhaber dürfen der Berufungskommission nicht angehören.
- Professorinnen und Professoren im Ruhestand sollen der Berufungskommission nicht angehören.
- Jeder Berufungskommission muss mindestens ein stimmberechtigtes hochschulexternes Mitglied angehören, das der Gruppe der Hochschullehrenden zugeordnet ist. Über Ausnahmen entscheidet der*die Präsident*in.
- Der Fachbereichsrat wählt ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrenden, das zugleich Mitglied der Hochschule ist, als Vorsitzende*n der Berufungskommission. Die Vertretung für den Vorsitz muss ebenfalls durch den jeweiligen Fachbereichsrat gewählt werden.
- Für jedes Mitglied sollen Stellvertreter*innen gewählt werden, die im Falle des Ausscheidens oder der Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds dieses mit Stimmrecht vertreten.
Beteiligte: Fachbereichsrat
Rechtliche Grundlagen: § 3 (1,3) Berufungsordnung HNEE, §§ 42 ff. BbgHG
Dokumente: Profilpapier, Entwurf Ausschreibungstext (deutsch & englisch)
2.3. Kleine BeKo
Als stimmberechtigte Mitglieder gehören der Berufungskommission in der Regel an:
- vier Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrenden,
- ein Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbeitenden
- ein Mitglied der Gruppe der Studierenden sowie
- ein Mitglied, das der*die Präsident*in bestimmt und das keiner Gruppe zugeordnet ist.
- Jeder Berufungskommission muss mindestens ein stimmberechtigtes hochschulexternes Mitglied angehören, das der Gruppe der Hochschullehrenden zugeordnet ist
- Über Ausnahmen entscheidet der*die Präsident*in
2.4. Große BeKo
Hat die Professur fachliche Bezüge zu mehreren Fachbereichen oder im Fall gemeinsamer Berufungen kann eine aus elf stimmberechtigten Mitgliedern bestehende Kommission gebildet werden (große Berufungskommission), von denen sechs der Hochschullehrendengruppe und je zwei der Mitarbeitenden- und Studierendengruppe angehören sowie ein Mitglied, das der*die Präsident*in bestimmt und das keiner Gruppe zugeordnet ist. § 42 Abs. 9 Satz 4 BbgHG bleibt unberührt.
2.5. Gutachterbefähigte BeKo
Abweichend von § 6 kann der Präsident oder die Präsidentin im Benehmen mit dem Präsidium bestimmen, dass die vergleichenden Gutachten durch die vergleichende Stellungnahme von drei hochschulexternen sachverständigen Personen ersetzt wird, von denen mindestens zwei Hochschullehrende sein müssen. Die sachverständigen Personen gehören der Berufungskommission an und wirken an der Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag mit.
In diesem Fall gehören der Berufungskommission in der Regel an:
• vier Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrenden, von denen zwei hochschulexterne, sachverständige Hochschullehrende sind,• ein Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbeitenden,
• ein Mitglied der Gruppe der Studierenden sowie
• eine sachverständige Person, die der*die Präsident*in bestimmt und die keiner Gruppe zugeordnet ist.
2.6. Protokolle BeKo
Über jede Sitzung der Berufungskommission wird ein Protokoll angefertigt, in welchem alle entscheidungsrelevanten Vorgänge und Diskussionen sowie Abstimmungen und deren Ergebnisse dokumentiert werden.
Zu den Sitzungen der Berufungskommission und zu den hochschulöffentlichen Präsentationen wird eine Anwesenheitsliste über die Teilnahme der Berufungskommissionsmitglieder geführt.
Für die Protokolle bestimmt der Fachbereichsrat eine Person für jedes Verfahren. Sowohl bei der Auswahl der Bewerbungen für die Probevorträge als auch bei der Listung nach den Probevorträgen muss jede Negativ- oder Positiventscheidung nachvollziehbar begründet sein. Dabei kommt es weniger darauf an, was jede*r einzelne auf der Sitzung sagt. Wichtig ist, das Ergebnis der Diskussion und die Gründe für die Entscheidung festzuhalten. Zur Vereinfachung der Dokumentation sind Musterprotokolle vorbereitet. Alle von der Berufungskommission getroffenen Entscheidungen zu jeder Bewerberin und jedem Bewerber sind zu begründen und im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung in einem Protokoll schriftlich zu dokumentieren. Beispiel für eine Dokumentation der Bewerbungsauswahl: »Der Bewerber hat keine wissenschaftlich exzellenten Publikationen im Fachgebiet XYZ vorzuweisen und hat bisher fast ausnahmslos auf dem Fachgebiet ABC publiziert. Er wird daher der Kategorie C zugewiesen.« Pauschale Urteile wie »fehlende Passfähigkeit« sind für die Dokumentation nicht ausreichend.
Der Dokumentation des Berufungsverfahrens kommt eine zentrale Bedeutung zu, da diese die Grundlage für eine mögliche gerichtliche Überprüfung ist.
Die Dokumentationspflicht der Berufungskommission umfasst nach neuester Rechtsprechung auch eine stichwortartige Zusammenfassung des Fachvortrags, der Lehrprobe sowie der Fragen und Antworten im Kommissionsgespräch.
Die Sitzungsprotokolle können insbesondere bei international besetzten Berufungskommissionen in englischer Sprache abgefasst sein. Der Berufungsbericht muss aber in deutscher Sprache abgefasst sein (Amtssprache).
Die Dokumentation der Erfüllung oder Nichterfüllung der im Vorfeld definierten Kriterien muss für jede Bewerbung zwingend erfolgen. Auch zu offensichtlich ungeeigneten Bewerbungen muss eine Begründung der Ablehnung dokumentiert werden.
Die Art und Weise der Beteiligung der Studierenden muss dokumentiert werden, dabei ist die Meinung des Publikums und die der gewählten stud. Vertretungen in der Berufungskommission getrennt zu vermerken.
Die Aussagen der beratenden Mitglieder, speziell die der Gleichstellungsbeauftragten müssen in die Auswahldiskussion einbezogen werden, auch das muss im Protokoll dokumentiert werden.
Die Gründe der Auswahl der externen Gutachter*innen sind zu dokumentieren. Es muss außerdem nachvollziehbar sein, an welchen Kriterien sich die Gutachter*innen im Gutachten orientiert haben und ob diese von der Berufungskommission vorgegeben worden sind.
Eine mögliche Befangenheit von Beteiligten (Berufungskommission oder Gutachter*in) wird, sobald die Bewerbungen bekannt sind, geklärt und dokumentiert. Die eventuelle Befangenheit der Gutachter*innen kann erst nach Auswahl der gelisteten Bewerber*innen geprüft werden.
Die Gründe für die Listenauswahl und Listenplatzierung muss mit Bezug zum Profil und zur Entwicklung der Hochschule ausführlich begründet und dokumentiert werden.
2.7. Abstimmungen
Nicht anwesende Mitglieder der Berufungskommission haben kein Stimmrecht. Sofern Mitglieder nicht persönlich an den Sitzungen teilnehmen können, besteht die Möglichkeit zur Teilnahme über elektronische Zuschaltung mit Identifizierung über Bild und Ton. In diesem Fall nimmt das betreffende Mitglied stimmberechtigt an den Sitzungen teil. Die Abstimmungen über die Berufungsliste und den Berufungsvorschlag erfolgen geheim, wobei die Stimmen der Statusgruppe der Professorinnen und Professoren getrennt zu zählen sind. Über die Vergabe eines jeden Ranges in der Berufungsliste (Listenplatz) wird getrennt abgestimmt. Die Abstimmung über einen nachfolgenden Listenplatz darf erst erfolgen, wenn ein Beschluss über den vorgehenden Listenplatz erfolgt ist. Danach erfolgt die Abstimmung über die Berufungsliste als Ganze.
Jedes Mitglied des für den Berufungsvorschlag zuständigen Gremiums kann gemäß § 24 VwVfG verlangen, dass dem Vorschlag ein von der Mehrheit abweichendes Votum beigefügt wird.
2.8. Verspätete Bewerbungen
Verspätet eingegangene Bewerbungen können akzeptiert werden, da es sich bei der Bewerbungsfrist für eine Professur nicht um eine zwingende Ausschlussfrist handelt. Rechte der anderen Bewerber*innen werden dadurch nicht verletzt, da in den Besetzungsvorschlag auch Personen aufgenommen werden dürfen, die sich nicht beworben haben.
Ein Anspruch auf Berücksichtigung verspätet eingegangener Bewerbungen besteht allerdings nicht, die Berufungskommission kann diese Bewerbungen aus dem Auswahlverfahren ausschließen. Bei Vorliegen verspätet eingegangener Bewerbungen sollte die Berufungskommission daher eine Entscheidung treffen, ob sie diese generell berücksichtigen will oder nicht.
2.9. Bewerbungen von schwerbehinderten Personen
Nach § 165 Sozialgesetzbuch (SGB) IX sind schwerbehinderte Personen, die sich um eine Stelle beworben haben, grundsätzlich immer einzuladen, es sei denn, die fachliche Eignung fehlt offensichtlich. Zweifel an der fachlichen Eignung machen eine Einladung nicht entbehrlich. Eine enge Abstimmung der Entscheidung über die Einladung bzw. Nichteinladung schwerbehinderter Personen mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Berufungsmanagement ist erforderlich. Die Entscheidung der Kommission sowie das Votum der Schwerbehindertenvertretung sind im Berufungsbericht zu dokumentieren.
2.10. Chancengleichheit
Eine Erhöhung des Professorinnenanteils ist ein strategischer Schwerpunkt der HNEE. Neben den Vorgaben für die Kommissionszusammensetzung, die eine weibliche Besetzung von Berufungskommissionen in Höhe von 40 Prozent sichert, ist auch im Rahmen der Kommissionsarbeit auf die Realisierung der Chancengleichheit in Berufungsverfahren hinzuwirken.
- Aktive Rekrutierung für das unterrepräsentierte Geschlecht zeitgleich zur Ausschreibung mit dem Ziel der Erfüllung von Bewerberinnenquoten
- Sensibilisierung in der Kommission für unbewusste Vorurteile (»Unconscious Bias«); Unterstützungsangebote macht die GBA
- Vergleichende Bewertung von Leistungen der Bewerber*innen in Bezug auf das akademische Alter. Beim akademischen Alter werden u.a. Eltern- und Pflegezeiten, sowie anteilig auch Beschäftigungszeiten in Teilzeit aufgrund von Kinderbetreuung vom Lebensalter abgezogen. Auch Output Gaps aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen, z.B. geschlossene Kinderbetreuungseinrichtungen, sollen berücksichtigt werden
- Aktive Information durch die Kommission an die Bewerberinnen und Bewerber in den Vorstellungen über Vereinbarkeit von Beruf und Familie an HNEE, Dual Career Service
- Transparente Erläuterung gleichstellungsrelevanter Fragen und Entscheidungen der Berufungskommission in den Berufungsunterlagen
- Berücksichtigung des Grundsatzes der Bevorzugung des unterrepräsentierten Geschlechts bei der Bewerbungsauswahl und Listenreihung bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
2.11. Unconscious Bias
Mehr als 90% der menschlichen Wahrnehmungs- und Denkprozesse laufen unbewusst, im Grunde automatisch ab. Automatische Denkprozesse basieren auf unwillkürlich auftretenden Klischees, die zu einer – meistens unbewussten – Ungleichbehandlung bei der Beurteilung von verschiedenen Ethnien oder verschiedenen Geschlechtern führen. Dieses automatische Denken findet auch bei Auswahlprozessen in Berufungsverfahren statt. Alle Kommissionsmitglieder sollten sich dieser Tatsache bewusst sein. Nähere Informationen zu Gender-Bias im Berufungsverfahren bietet beispielsweise die Universität Heidelberg im Rahmen von Online- Tutorials auf ihren Internetseiten an
(Link: https://www.uni-heidelberg.de/gleichstellungsbeauftragte/karriere/onlinetutorial_genderbias.html).
2.12. Dokumentation des Berufungsverfahrens
Das Berufungsmanagement übernimmt die Dokumentation des Verfahrens gemäß § 10 der Berufungsordnung. Vom Berufungskommissionsvorsitz wird eine abschließende Stellungnahme zum begründeten Berufungsvorschlag erwartet.
2.13. Datenschutz
Zugriff auf die Bewerbungsunterlagen und Datenschutz
- Die Bewerbungsunterlagen und andere Dokumente wie Protokolle etc. stehen nur den berechtigten Hochschulangehörigen und gewählten Mitgliedern der Berufungskommission zur Verfügung.
- Nach Abschluss des Verfahrens wird der Zugriff gelöscht. Grundsätzlich werden keine Bewerbungsunterlagen als Kopie (Papier) oder via E-Mail verteilt.
- Nach Abschluss des Verfahrens müssen sich alle Berufungskommissionsmitglieder und der*die Dekan*in verpflichten, die Dateien auf dem eigenen Rechner zu löschen und eventuelle Ausdrucke sicher zu vernichten.
Gleichstellungsbeauftragte
- Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten von Beginn an
- Prüfbogen bzw. Checkliste der Gleichstellungsbeauftragten einsehen, darin sind gesetzliche Vorgaben dargestellt
- Meinung der Gleichstellungsbeauftragten in den Sitzungsprotokollen dokumentieren
- Abschließendes schriftliches Votum der Gleichstellungsbeauftragten anfordern
Beauftragt*e für die Belange von Hochschulmitgliedern mit Behinderungen
Haben sich Menschen mit Behinderung beworben (dazu muss ein Hinweis in der Bewerbung ersichtlich sein), ist die/ der Beauftragt*e für die Belange von Hochschulmitgliedern mit Behinderungen zu allen Sitzungen einzuladen. Kommt die Person nicht in die engere Auswahl oder zieht die Bewerbung zurück, entscheidet die/ der Beauftragt*e für die Belange von Hochschulmitgliedern mit Behinderungen selbst, ob sie weiter am Verfahren teilnimmt.
Jeder Mensch mit Behinderung ist zu den Probevorträgen einzuladen, es sei denn, die fachliche Eignung ist offensichtlich nicht gegeben. Diese Nichteignung, z.B. bei völliger Fachfremdheit muss sehr deutlich sein. Mangelnde selbständige Lehrerfahrung ist in dem Fall z.B. nicht ausreichend, da die besonderen Lebensumstände der Person berücksichtigt werden müssen. Im Zweifelsfall sollte die Person immer eingeladen werden.
Berufungsbeauftragte*r
Auszug § 42 (10) BbgHG: An jeder Hochschule wird mindestens eine Berufungsbeauftragte oder ein Berufungsbeauftragter bestellt. Berufungsbeauftragte wirken qualitätssichernd und standardbildend als nicht stimmberechtigte Mitglieder der Berufungskommissionen in den Berufungsverfahren mit. Sie unterrichten die Hochschulleitungen regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und achten darauf, dass die strategischen Ziele hinsichtlich der Hochschulentwicklung sowie die in der Ausschreibung formulierten Auswahlkriterien Berücksichtigung finden.
3. Aufgaben der BeKo
3.1. Konstituierende (erste) Sitzung
Die Bewerbungsfrist beträgt üblicherweise 6 Wochen. Noch innerhalb dieser Zeit findet die konstituierende Sitzung der Berufungskommission statt, um sich auf Kriterien für die Auswahl geeigneter Bewerber*innen zu verständigen und ggf. eine weitere Verbreitung der Ausschreibung abzustimmen. Verspätet eingegangene Bewerbungen können akzeptiert werden, da es sich bei der Bewer- bungsfrist für eine Professur nicht um eine zwingende Ausschlussfrist handelt. Rechte der anderen Bewerber*innen werden dadurch nicht verletzt, da in den Besetzungsvorschlag auch Personen aufgenommen werden dürfen, die sich nicht beworben haben.
Zu einem möglichst frühen Zeitpunkt vor Ablauf der Bewerbungsfrist konstituiert der*die Kommissionsvorsitzend die Berufungskommission. Den dafür erforderlichen Termin koordiniert der*die Kommissionsvorsitzende in Abstimmung mit den Mitgliedern der Berufungskommission. Spätestens mit der Einladung zur Sitzung durch den Berufungskommissionsvorsitzenden (mdst. 7 Tage vor der Sitzung) werden allen ordentlichen und beratenden Mitgliedern der Berufungskommission die Ausschreibung und das Profilpapier zur Professur durch den Kommissionsvorsitz zur Verfügung gestellt. Ein verbindlicher Terminplan für die zukünftigen Sitzungen ist zu erstellen (Hinweis: Sitzungstermine zu familienfreundliche Zeiten und die vorlesungsfreie Zeit ist zu beachten). Damit sich die Eingeladenen ein erstes Bild über die Kommission machen können, informiert die Einladung über die Zusammensetzung der Kommission und den Status der Mitglieder und Teilnehmenden (Stimmrecht, nichtstimmberechtigt, Funktion). Siehe Muster-Einladungsschreiben
Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde und die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Zu den Aufgaben der Konstituierung gehören:
1) Hinweise zur Vertraulichkeit der Vorgänge. Alle Mitglieder der Berufungskommission müssen eine Verschwiegenheitserklärung abgeben (Vorlage Verschwiegenheitserklärung)
2) Erstellung eines verbindlichen Terminplanes
3) Auswahlkriterien auf der Grundlage des Anforderungsprofils festlegen
4) Festlegung Probevortrag (Thema, Dauer, Sprache, Ort, Rahmenbedingungen), Einladung persönliche Vorstellung der Kandidat*innen
5) Erstellung Interviewleitfaden
6) eventuell Beschluss über Verlängerung der Bewerbungsfrist
In der ersten Sitzung erfolgt vor Kenntnisnahme und Sichtung der Bewerbungen die Festlegung der Auswahlkriterien sowie deren Gewichtung anhand des Ausschreibungstextes.
Als Kriterien haben sich bewährt:
• Forschungsleistungen; z. B. nachgewiesen durch: Publikationsleistung, Forschungspreise, Patente, Stipendien, inhaltliche Breite und Tiefe der Forschungsthemen, Vorträge auf renommierten (internationalen) Konferenzen, Herausgeberschaft, Rufe
• Lehrleistungen/hochschuldidaktische Kompetenzen; dargestellt bzw. nachgewiesen in einem Lehrportfolio z. B. durch: Studentisches Votum, Lehrerfahrungen, Evaluationsergebnisse, Lehr- preise, Teilnahme an hochschuldidaktischen Fortbildungen, betreute Qualifikationsarbeiten, Engagement für Lehre und Studium in der universitären Selbstverwaltung, fachliche Tiefe und Präzision sowie methodische Breite, Probelehrveranstaltung, didaktisches Gutachten
• Interdisziplinarität und Anschlussfähigkeit zu Forschungsbereichen der Hochschule oder anderen Forschungseinrichtungen; z. B. nachgewiesen durch: Beiträge zu fachübergreifender Forschung und Lehre, zu erwartende Beiträge zu einem profilbildenden wissenschaftlichen Schwerpunkt
• Fähigkeit zur Drittmitteleinwerbung; z. B. nachgewiesen durch: bisherige Erfolge bei der Drittmitteleinwerbung, Erfahrungen mit der Abwicklung von Drittmittelprojekten, Stipendien
• Wissens- und Technologietransfer; z. B. nachgewiesen durch: Patente, Ausgründungen, transdisziplinärer Forschung und Lehre, Berufungen in Kommissionen oder Beiräten von Ministerien oder vergleichbaren Einrichtungen, besondere Leistungen in der Wissen- schaftskommunikation
• Überfachliche Kompetenzen; insbesondere strategische Kompetenz, Führungskompetenz, Kommunikationskompetenz, Kooperationskompetenz, Kompetenzen in der akademischen Selbstverwaltung, Diversity- und interkulturelle Kompetenz; z. B. nachgewiesen durch Erfahrungen in der akademischen Selbstverwaltung, eigene erfolgreich umgesetzte Strategien und Angebote zur Förderung von Wissenschaftler*innen/Etablierung von Diversity.
• Genderkompetenz; z. B. nachgewiesen durch: spezielle Fördermaßnahmen für weibliche Studierende/Promovierende, Mitarbeit in einschlägigen Arbeitskreisen und Gremien, Auszeichnungen durch Preise, Teilnahme an Fortbildungen, Tätigkeiten im Bereich Gleichstellung, Einsatz gendergerechter Lehre
• Internationalität/Internationale Sichtbarkeit; z. B. nachgewiesen durch: International beachtete Forschungsleistungen, Publikationen in international anerkannten Organen, Einwerbung und Durchführung von internationalen Gemeinschaftsprojekten (z. B. EU-Projekte), (mehrmonatige) Arbeitsaufenthalte im Ausland, internationale Kontakte und Kooperationen, Fördermaßnahmen mit internationalem Bezug für betreute Studierende/Promovierende, Vernetzungsgrad in der wissenschaftlichen Community, Fähigkeit und Bereitschaft Lehrveranstaltungen in deutscher und/oder englischer Sprache abzuhalten, Einbezug Internationaler Inhalte in die Lehre
Die Mitglieder der Berufungskommission definieren die Beurteilungs- und Auswahlkriterien, inklusive deren Gewichtung für das Berufungsverfahren. Die Auswahlkriterien objektivieren die Entscheidungsfindung und legen verbindlich fest, wonach diese sich richtet. Von den Kriterien kann im gesamten Verfahren nicht abgewichen werden, sie binden die Kommission als Ganzes, also auch (ggf. externe) Kommissionsmitglieder, die erst später im Verfahren, z. B. weil ein ursprüngliches Mitglied wegen des Anscheins der Befangenheit nicht mehr teilnehmen kann, in die Kommission gewählt werden. Die Kriterien binden selbstverständlich auch die Gutachter*innen sowie alle weiteren an der Auswahlentscheidung Beteiligten. Die Kommission formuliert die Auswahlkriterien so präzise wie möglich. Gleichzeitig fasst sie die Kriterien nicht zu eng, um das Bewerber*innenerfeld nicht zu stark einzuschränken. So ist es zum Beispiel möglich, als Kriterium „Erfahrungen mit der Einwerbung von Drittmitteln“ festzulegen, ohne dabei erfolgreich eingeworbene Drittmittel vorauszusetzen oder die Einwerbung von Drittmitteln in einer bestimmten Höhe zu verlangen. Mit den Auswahlkriterien wird das Qualifikationsprofil für die zu besetzende Professur und somit die von Bewerber*innen erwarteten Kompetenzen definiert. Bei einer Professur gehören zu diesen Kompetenzen immer herausragende und einschlägige wissenschaftliche Leistungen sowie die Bereitschaft, sich für die Forschungsziele der HNEE zu engagieren. Zudem stellen alle Disziplinen auf begutachtete Publikationen in anerkannten nationalen und internationalen Organen mit Qualitätssicherung ab und legen auch diese Erwartung als sogenanntes „Muss-Kriterium“ fest.
Ebenfalls obligatorisch sind das Potenzial für herausragende Leistungen in der Lehre, die Bereitschaft zur Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung sowie Sozial- und Führungskompetenzen. Optional können Praxiserfahrungen als Kriterium herangezogen werden. Die Kommission kann zusätzlich „Kann-Kriterien“ definieren. Diese haben den Zweck, unter den durch Erfüllung der „Muss-Kriterien“ prinzipiell geeigneten Bewerber*innen weiter zu differenzieren.
Zudem sind die Lehrproben der Kandidat*innen zu planen. Diese sollen nicht später als zehn Wochen nach Ablauf der Ausschreibungsfrist stattfinden. Sie ist persönlich durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten wahrzunehmen und besteht aus:
- einem wissenschaftlichen Vortrag
- aus einer Probelehrveranstaltung inkl. Diskussion mit den anwesenden Hochschulangehörigen
Die Berufungskommission legt fest, ob die Präsentation vollständig oder teilweise in deutscher oder englischer Sprache erfolgen soll und die Berufungskommission kann darüber hinaus, weitere Anforderungen (z.B. Tests, Übungen, Arbeitsproben) beschließen und in das Verfahren einzubeziehen, die für alle Bewerber und Bewerberinnen gleichermaßen gelten.
So soll sichergestellt werden, dass alle an die Stelle gebundenen Anforderungen und Auswahlkriterien im Auswahlverfahren abgebildet werden.
Für die Kommissionsgespräche ist es notwendig einen strukturierten, auf die Anforderungsanalysen aufbauenden Interviewleitfaden zu erstellen. Die Fragen sollten leitfadengestützt für alle Kandidat*innen sein:
- stellenbezogen
- vor allem auf die erfolgskritischen Anforderungen ausgerichtet
- verhaltensbezogen
Die Antworten stellen eine gute Informationsbasis für den Eignungsvergleich der Interviewten dar.
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt das Berufungsmanagement den Berufungskommissions-mitgliedern folgende Unterlagen zur Verfügung:
- eingegangene Bewerbungen
- die im Rahmen der Bewerbung eingereichten Schriften (im Verlauf des Auswahlprozesses)
Beteiligte: Mitglieder der Berufungskommission
Rechtliche Grundlagen: §§ 4-6 Berufungsordnung HNEE, §§ 42 ff. BbgHG
Dokumente: Ausschreibungstext (deutsch & englisch)
Rekrutierung
Verschwiegenheitserklärung
Einladung mit Tagesordnung
Protokoll:
Ø Verbindlicher Terminplan
Ø Auswahlkriterien auf der Grundlage des Anforderungsprofils
Ø Festlegung Probevortrag (Thema, Dauer, Sprache, Ort, Rahmenbedingungen), Einladung persönliche Vorstellung der Kandidat*innen
Ø Erstellung Interviewleitfaden
Ø eventuell Beschluss über Verlängerung der Bewerbungsfrist
3.2. Zweite Sitzung
Ziel der zweiten Sitzung ist die Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten, die anhand der zuvor verabschiedeten Kriterien zur persönlichen Vorstellung eingeladen werden sollen.
Die eingegangenen Bewerbungsunterlagen werden durch das Berufungsmanagement auf Vollständigkeit überprüft und ggf. fehlende Unterlagen angefordert. Eingangsbestätigungen werden durch das Berufungsmanagement unmittelbar nach Eingang der Bewerbung, mittels BITE geschickt. Die Bewerbungsunterlagen werden für die Einsichtnahme durch die Kommissionsmitglieder vom Berufungsmanagement vorbereitet.
Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und ggf. der Schwerbehindertenvertretung an der Berufungskommission ist sicherzustellen. Bei der Einladung der Berufungskommission ist darauf zu achten, dass die Sitzung zu einem Termin stattfindet, zu dem möglichst alle Mitglieder bzw. deren Stellvertreter*innen der Berufungskommission, auch die Externen, sowie die Gleichstellungsbeauftragte und ggf. die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein können (familienfreundliche Sitzungszeiten beachten).
Liegt die Bewerbung einer schwerbehinderten Person vor, ist die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich zu benachrichtigen. Schwerbehinderte müssen zum Vortrag eingeladen werden, sofern sie die formalen Anforderungen erfüllen. Vor der Entscheidung über die fachliche Eignung, muss die Kommission die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX anhören. Die Entscheidung der Kommission ist der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen.
Mit der Einladung zur Sitzung stellt das Berufungsmanagement allen stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern der Berufungskommission die Bewerbungsunterlagen und die Matrix zur Verfügung. Die Matrix kann bereits um inhaltliche Bewertungsraster gemäß den verabschiedeten Auswahlkriterien erweitert sein. Die bereits mit den Bewerbungen eingegangenen Schriften werden der Kommission separat nach Abstimmung bereitgestellt. Da akademische Lebensläufe grundsätzlich vielfältig sind, ist bei der Bewertung und Auswahl der Kandidat*innen im Sinne der Chancengerechtigkeit die Mehrdimensionalität von Lebensläufen wertschätzend zu berücksichtigen. Forschungsaufenthalte im Ausland, berufliche Erfahrungen in der Wirtschaft und im sozialen Bereich sind Indikatoren, die die Leistungen in Forschung und Lehre bereichern und den Kompetenzrahmen erweitern
Beteiligte: Mitglieder der Berufungskommission
Rechtliche Grundlagen: §§ 4-6 Berufungsordnung HNEE, §§ 42 ff. BbgHG, § 21 VwVfG _ Besorgnis der Befangenheit
Dokumente: Ausschreibungstext (deutsch & englisch)
Einladung mit Tagesordnung
Protokoll der 1. Sitzung
Matrix Bewerbungen
Protokoll:
Ø Übersicht eingegangenen Bewerbungen
Ø Prüfung Befangenheit
Ø Auswertung Bewerber*innen-Matrix
Ø Begründung und Dokumentation der Entscheidung (ABC-Analyse)
Ø Organisation der Probevorträge sowie eines Rahmenprogramms, Einladung Hochschulöffentlichkeit
3.3. Prüfung Befangenheit
Teil der Prüfung, Bewertung und Würdigung jeder eingegangenen Bewerbung ist auch die Feststellung von möglichen Befangenheiten unter den Kommissionsmitgliedern. Anhand des Kriterienkatalogs zur Befangenheit ist zu prüfen, ob eine Besorgnis zur Befangenheit besteht.
Die Mitglieder erklären sich entsprechend. Jedes Mitglied legt die möglichen Befangenheitsgründe offen, nimmt jedoch an der Diskussion und Entscheidung über seine Befangenheit nicht teil.
Ist einem Mitglied der Berufungskommission ein Kandidat oder eine Kandidatin bekannt, ist dies der Berufungskommission mitzuteilen. Die Kommission prüft, ob das Mitglied ausgeschlossen werden muss (§ 20 VwVfG) oder die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21 VwVfG).
Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen muss jedes Berufungskommissionsmitglied prüfen, ob es selbst einzelnen Bewerbern und Bewerberinnen gegenüber befangen ist. Besteht eine Befangenheit nach VwVfG § 20 oder eine „Besorgnis“ der Befangenheit (nach VwVfG § 21), muss dieses Berufungskommissionsmitglied seine Bedenken dem Berufungskommissionsvorsitz mitteilen. Die Berufungskommission entscheidet ohne das vermeintlich befangene Berufungskommissionsmitglieder anhand der folgenden Kriterien, ob eine Befangenheit vorliegt und ob das genannte Mitglied weiterhin in seiner Funktion in der Berufungskommission tätig sein darf. Wird eine Befangenheit nach VwVfG § 20 oder 21 festgestellt, muss das Berufungskommissionsmitglied ausgeschlossen werden. Ein Verzicht auf das Stimmrecht reicht nicht. Die Entscheidung muss im Protokoll dokumentiert werden.
Ein ausgeschlossenes Berufungskommissionsmitglied darf an keiner weiteren Sitzung im Verfahren teilnehmen, auch nicht, wenn die die Befangenheit begründende Bewerbung/Person nicht mehr im Verfahren ist. (VwVfG § 20 (4) Satz 4. Der Ausschluss gilt für das gesamte Verfahren.
§ 20 VwVfG nennt die Gründe, die unmittelbar zum Ausschluss vom Berufungsverfahren führen.
Nicht tätig werden darf:
- wer selbst Beteiligte / Beteiligter ist; z. B. Personen, die sich selbst auf die ausgeschriebene
- Professur beworben haben,
- wer Angehörige / Angehöriger einer Beteiligten / eines Beteiligten ist;
- wer eine Beteiligten / einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in
- diesem Verfahren vertritt,
- wer Angehörige / Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,
- wer bei einer Beteiligten / einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als
- Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.
- Dies gilt nicht für Beschäftigte einer Körperschaft (z. B. Hochschule, Land, Bund, Universität), die Beteiligte in diesem Verfahren ist
- wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist
Nach § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) genügt bereits die „Besorgnis“ der Befangenheit. Liegen Umstände vor, die ein Misstrauen in die unparteiische Amtsausübung des Berufungskommissionsmitglied s begründen und nach „außen“ den Anschein erwecken, dass hier keine objektive Bewertung aller Bewerbungen erfolgt, sollte ebenso über die weitere Zugehörigkeit des betroffenen Berufungskommissionsmitglied s in der Kommission entschieden werden. Diese Umstände können sein:
- persönliche Bindungen oder auch Konflikte
- enge wissenschaftliche Kooperation oder gemeinsame wesentliche Veröffentlichungen innerhalb der letzten sechs Jahre (auch geplante enge wissenschaftliche Kooperation)
- enge Zusammenarbeit in Forschungsgruppen, auch wenn Personen an unterschiedlichen Institutionen beschäftigt waren
- gemeinsame Assistentenzeit mit gemeinsamen Publikationen
- wissenschaftlicher Konkurrenz mit eigenen Projekten und Plänen
- Verwandtschaft bis zum 3. Grad, also Paare, Ex-Paare, Geschwister, Großeltern – dagegen sind Cousin/Cousine, Tante/Onkel möglich, da diese Verwandte 4. Grades sind
- parallele Autorenschaft in Sammelwerken oder Herausgeber-Autoren-Verhältnis zählt dazu nicht
- Angehörigkeit oder bevorstehender Wechsel eines Mitglieds der Berufungskommission bzw. eines Gutachters oder einer Gutachterin zu der Einrichtung, an der die Bewerberin oder der Bewerber derzeit beschäftigt ist
- dienstliches Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere „Lehrer-Schüler-Verhältnis“ innerhalb der letzten sechs Jahre
- Beteiligung an gegenseitigen Begutachtungen der zurückliegenden sechs Jahre
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden. Die Entscheidung, ob ein Berufungskommissionsmitglied wegen Befangenheit das Berufungsverfahren verlässt, sollte immer zugunsten eines transparenten Verfahrens und zur Vermeidung möglicher Konkurrentenklagen fallen.
Bei der Wahl der externen Gutachter*innen ist nach den gleichen Kriterien auf eine Unbefangenheit zu achten. Die externen Gutachter und Gutachterinnen werden gebeten, am Anfang des Gutachtens ihre Unbefangenheit zu den Bewerbern und Bewerberinnen schriftlich zu erklären.
Hausberufungen: Hier muss besonders auf eine Unbefangenheit geachtet werden, da alle Berufungskommissionsmitglieder den/die Bewerber*in kennen. Das „Sich-Kennen“ ist kein Problem, aber die unmittelbare enge Zusammenarbeit in Projekten, Publikationen oder dienstliche Abhängigkeitsverhältnisse dürfen auch hier nicht vorliegen.
3.4. Auswahl Kandidat*innen
Zunächst wird über jede*n einzelne*n Bewerber*in anhand der von der Berufungskommission dokumentierten Auswahlkriterien gesondert beraten. Zu empfehlen ist die Zuordnung der Bewerber*innen zu Kategorien und die stichwortartige Begründung der Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien mit folgendem Ergebnis:
- Bewerber*in erfüllt alle Auswahlkriterien und ist zu berücksichtigen (A)
- Bewerber*in erfüllt teilweise die Auswahlkriterien und ist ggf. zu berücksichtigen (B)
- Bewerber*in erfüllt die Auswahlkriterien nicht und ist nicht zu berücksichtigen (C)
Bewerber*innen in der Kategorie B sollen nach der ersten Durchsicht noch einmal beurteilt und dann der Kategorie A oder C zugeordnet werden.
Gegebenenfalls kann diese Prüfung auch bis nach den Vorstellungsvorträgen zurückgestellt werden und die Bewerber*innen als Ersatzkandidat*innen eingestuft werden. Zu diesem späteren Zeitpunkt darf die Entscheidung über die Ersatzkandidat*innen jedoch nicht vergessen werden.
Die formalen Kriterien sind im § 41 BbHgHG geregelt.
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
(1) Als Professorin oder Professor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens folgende weitere Voraussetzungen nachweist:
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- pädagogische Eignung,
- besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch eine qualifizierte Promotion oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
- darüber hinaus, je nach den Anforderungen der Stelle,
- zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder
- besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, und
- umfassende Kompetenzen im Wissenschaftsmanagement, insbesondere in Bereichen mit hohem Drittmittelaufkommen oder erheblicher Personalverantwortung.
Forschung: z. B. Forschungsprofil, wissenschaftliche Durchbrüche, Forschungsprojekte und Drittmittel, Publikationen, wissenschaftliche Tagungen und Vorträge, Kooperationen, Ansehen in der Community, wissenschaftliche Funktionen/Mitgliedschaften, Preise und Auszeichnungen usw.
Bei Publikationen sind Qualität und Originalität, nicht Quantität, ausschlaggebend. Der Eindruck der größeren Zahl an Publikationen älterer Bewerber*innen darf nicht zu Lasten der jüngeren gehen.
Bezüglich der Drittmitteleinwerbung sollen bei jüngeren Bewerber*innen und in Fächern mit weniger entwickelten Drittmittelstandards zumindest überzeugende Konzepte für die künftige Einwerbung von Drittmitteln ein wichtiger Gesichtspunkt für die Beurteilung sein.
Lehre: z. B. einschlägige Lehre, Lehrevaluationen, Engagement in der Lehre, Verbesserung von Studienbedingungen, Weiterbildungsangebote, Exkursionen, betreute Qualifikationsarbeiten, Teilnahme an didaktischen und methodischen Weiterbildungen, Lehrpreise usw.
Zu den fachübergreifenden Beurteilungskriterien gehören Kooperationen mit anderen Wissenschaftler*innen und Einrichtungen, wissenschaftliche Kooperationsbereitschaft, Führungskompetenz, Betreuungstätigkeiten für den wissenschaftlichen Nachwuchs, Tätigkeiten in der Selbstverwaltung usw.
Zur Beurteilung der Führungskompetenz können Managementqualifikationen, Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement, Erfahrungen im Umgang mit Teams, erworbene Führungstechniken durch Schulungen, Seminare oder Coachings erfragt werden. Führungskompetenzen zeigen sich anhand von Vorbildfunktion, fairer Kommunikation, Flexibilität, Übernahme und Abgabe von Verantwortung, Toleranz, Selbstkritik und dem Erkennen von Potentialen.
Grundsätzlich wird erwartet, dass die*der Neuberufene die Lehre entweder in deutscher Sprache oder entsprechend der Curricula auf Englisch abhalten kann. Im Sinne der Internationalisierung und der Offenheit für internationale Wissenschaftler*innen sind fehlende deutsche Sprachkenntnisse der Bewerber*innen kein Ausschlusskriterium. Im Rahmen der Berufungsverhandlung können Zielvereinbarungen zum Erlernen der deutschen Sprache innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt verabredet werden.
Die Berufungskommission wählt auf der Grundlage der Auswahlkriterien mindestens drei und in der Regel bis zu sechs geeignete Bewerber und Bewerberinnen für eine hochschulöffentliche Präsentation und ein Auswahlgespräch mit der Berufungskommission aus. Bei der Protokollierung des Auswahlverfahrens werden die Gründe, aus denen Bewerber*innen im weiteren Verfahren keine Berücksichtigung finden, explizit dargelegt.
Nach abgeschlossener Bewertung der Schriftlage einigt sich die Kommission auf die Shortlist , die zur persönlichen Vorstellung eingeladen werden sollen sowie auf Termin und Ablauf der Vorstellungsgespräche. Die Einladung zu den persönlichen Vorstellungen wird durch den Berufungskommissionsvorsitz erstellt. Der Berufungskommissionsvorsitz übernimmt die Organisation der Termine und fragt bei den Kandidat*innen ein Lehr- und Forschungskonzept an. Zu den Probevorlesungen ist die Hochschulöffentlichkeit (fachbereichsintern und -extern) vom Berufungskommissionsvorsitz per Mail einzuladen.
3.5. Lehrbefähigung, pädagogische Eignung
Die Einschätzung der Lehrbefähigung muss anhand von Kriterien erfolgen und nachvollziehbar dokumentiert werden. Werden mehrere der folgenden Möglichkeiten genutzt, muss eine Gewichtung beschlossen werden.
Möglichkeiten, nach denen der Bewerber/die Bewerberin auf seine Lehrbefähigung geprüft wird:
- Probevortrag
- Probelehrveranstaltung
- Lehrkonzept (kann z.B. mit Einladung zum Probevortrag verlangt werden)
- Zertifikate der hochschuldidaktischen Weiterbildung oder Lehrpreise
- Von in engere Wahl gezogenen Bewerbern Einreichung eines Lehrportfolio erbitten
- Inhalt Lehrportfolio:
- Listen durchgeführter Lehrveranstaltungen
- Beispielhafte Erfahrungs- und Projektberichte
- Evaluationen
- Zertifikate über hochschuldidaktische Weiterbildung
- Evaluierung der Lehrfähigkeit mithilfe von Studierenden beim Probevortrag
- Würdigung der didaktischen Konzepte/Lehrproben (nicht nur Eingang bestätigen oder zurückgeben)
- Die Studierendenbeteiligung muss dokumentiert werden. Dabei muss deutlich werden, welches Votum von den studentischen Berufungskommissionsmitgliedern stammt und welches vom studentischen Publikum in den Probevorträgen. Das darf sich in der Dokumentation nicht mischen.
- Die externen Gutachter*innen werden gebeten, auf die pädagogische Eignung einzugehen.
3.6. Dritte Sitzung- Probevorträge
Im Rahmen der Vorstellung der Bewerber*innen ist die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung der Vortragenden vor Ort zu beurteilen. Die Gesamtzeit der Vorstellung je Bewerberin oder Bewerber sollte daher zumindest zwei Stunden nicht unterschreiten.
Die persönlichen Vorstellungen richten sich nach § 5 Abs. 6 BO :
Die Präsentation soll nicht später als zehn Wochen nach Ablauf der Ausschreibungsfrist stattfinden. Sie ist persönlich durch die Kandidatin bzw. den Kandidaten wahrzunehmen und besteht aus einem wissenschaftlichen Vortrag und aus einer Probelehrveranstaltung inkl. Diskussion mit den anwesenden Hochschulangehörigen. Die Berufungskommission legt fest, ob die Präsentation vollständig oder teilweise in deutscher oder englischer Sprache erfolgen soll. Die Berufungskommission kann beschließen, darüber hinaus weitere Anforderungen (z.B. Tests, Übungen, Arbeitsproben) in das Verfahren einzubeziehen, die für alle Bewerber und Bewerberinnen gleichermaßen gelten. So soll sichergestellt werden, dass alle an die Stelle gebundenen Anforderungen und Auswahlkriterien im Auswahlverfahren abgebildet werden. Im Anschluss erfolgt das nichtöffentliche Auswahlgespräch mit der Berufungskommission. Allen Kandidatinnen und Kandidaten sind die gleichen Vorstellungsbedingungen einzuräumen.
- einem wissenschaftlichen Vortrag oder einer fachüblichen Präsentation eigener Forschungsergebnisse (üblicherweise mind. 20 Minuten Vortrag und 15 Minuten Diskussion)
- einer Probelehrveranstaltung mit Lehrbezug (üblicherweise Lehrprobe, mind. 20 Minuten)
- einer Diskussion mit dem/der Kandidat*in über sein/ihr Forschungs-, Lehr- und Transfer-konzept (üblicherweise 10-15 Minuten)
- einem nichtöffentlichen Gespräch mit der Kommission (üblicherweise mind. 40 Minuten)
Nach den Probevorlesungen schließt sich das persönliche Gespräch an. Allen Bewerber*innen sind im Wesentlichen die gleichen Fragen aus dem erstellten Interviewleitfaden zu stellen. Die Kommission informiert die Bewerber*innen über die Ausstattung der Professur und gibt Möglichkeit für Fragen.
Anwesenden Studierenden ist die Gelegenheit zur Bewertung der hochschulöffentlichen Präsentation zu geben. Die studentischen Mitglieder der Berufungskommission werten die studentischen Bewertungen der Präsentation zeitnah aus und tragen die Ergebnisse der Diskussion nachvollziehbar in einem mündlichen Bericht zusammen, der im Protokoll als Studentische Stellungnahme gekennzeichnet wird. Mittels der Evasys Umfrage haben die Studierenden Gelegenheit, die Probevorlesungen einzuschätzen. Die Auswertung übernimmt das Berufungsmanagement noch während der Sitzung.
Nach Abschluss der persönlichen Vorstellungen würdigt die Kommission in einem eigenen Sitzungsteil jede*n der eingeladenen Kandidat*innen ausführlich und einigt sich auf eine Auswahl von in der Regel drei Personen, die in den Berufungsvorschlag aufgenommen werden sollen. Eine Reihung darf noch nicht erfolgen.
Den eingeladenen Kandidat*innen ist mit größtmöglicher Wertschätzung zu begegnen.Der Auswahl der Bewerber*innen kommt eine große Bedeutung zu. Deshalb ist es wichtig, möglichst viele Informationen über die in die engere Wahl gezogenen Kandidat*innen zu erhalten. Ein Vor-Ort-Besuch der Arbeitsstelle, intensive Gespräche der Eingeladenen mit den künftigen Kolleg*innen sowie ggf. ein gemeinsames Essen können dafür wichtige Details liefern. Empfehlenswert sind die persönlichen Vorstellungen mit einem Rundgang am Fachbereich und ggf. weiteren Gesprächen zu verknüpfen. Hierzu sollte eine Abstimmung mit dem Berufungsmanagement erfolgen.
Gleichzeitig ist auch der Eindruck nicht zu unterschätzen, den Bewerber*innen von Stadt und HNEE im Rahmen dieser Vor-Ort-Termine erhalten. Die Vorstellungstermine sollten daher auch als Chance verstanden werden, für den Standort Eberswalde zu werben.
Die Auswahl der Kandidat*innen werden in die Begutachtung durch externe Gutachter*innen gegeben. Eine Liste möglicher Gutachter*innen ist bereits auf der 2.Sitzung erstellt worden. (siehe 5.3.1 Vergleichende Gutachten)
Beteiligte: Mitglieder der Berufungskommission
Rechtliche Grundlagen: §§ 5-6 Berufungsordnung HNEE, §§ 42 ff. BbgHG,
Dokumente: Ausschreibungstext (deutsch & englisch)
Einladung mit Tagesordnung
Einladung Hochschulöffentlichkeit
Protokoll der 2. Sitzung
Matrix Bewerbungen
Protokoll:
Ø Einladung an Hochschulöffentlichkeit und Studierende
Ø Evasys Fragebogen
Ø Interviewleitfaden
3.7. Vergleichende Gutachten
Die Berufungskommission benennt die auswärtigen Gutachter*innen, die international ausgewiesen sind. Sowohl das Gesetz als auch die Berufungsordnung der HNEE fordern, dass die Gutachter*innen "auf dem Berufungsgebiet anerkannte, auswärtige Wissenschaftler*innen" sind. Bei der Auswahl von Gutachter*innen gelten die Kriterien zum Ausschluss und zur Besorgnis der Befangenheit von Berufungskommissionsmitgliedern entsprechend; auf Geschlechterparität soll geachtet werden. Um den Verfahrensablauf zu beschleunigen, empfiehlt es sich, dass sich die Berufungskommission bereits zu diesem Zeitpunkt auf Ersatzgutachter*innen einigt, um im Falle einer Absage oder einer Befangenheitserklärung sofort eine andere Person um die Erstellung eines Gutachtens bitten zu können. Ist die Liste der Gutachter*innen abgearbeitet und liegen noch nicht ausreichend Zusagen vor, so können weitere Vorschläge für Gutachter*innen in der Kommission im Umlauf abgestimmt werden. Die Auswahl der Gutachter*innen ist im Protokoll fachlich zu begründen.
Die Kommunikation mit den Gutachter*innen erfolgt über den Kommissionsvorsitz. Die Gutachter*innen müssen ihre Unbefangenheit bezüglich der Gelisteten schriftlich bezeugen. Eine entsprechende Vorlage stellt das Berufungsmanagement zur Verfügung.
In den vergleichenden Gutachten müssen die Unterschiede zwischen den Gelisteten deutlich herausgestellt werden. Die eher bessere oder weniger gute Eignung für die Professur muss begründet werden. Die externen Gutachter*innen erhalten dazu:
- die in der BK festgelegten Kriterien und deren Gewichtung
- schriftliche Bewerbungsunterlagen der Gelisteten (auch Nachreichungen oder Handouts aus den Probevorträgen)
- die aktuelle Berufungsordnung der HNEE
- einen Auszug aus dem BbgHG § § 42 ff.
Den externen Gutachter*innen darf keine gewünschte Reihenfolge der Gelisteten mitgeteilt werden. Sie erhalten keine Protokolle der Berufungskommission.
Die Gutachten sind unmittelbar nach Eingang an die Mitglieder der Berufungskommission weiterzuleiten.
Rechtlich sind Gutachter*innen wie Sachverständige gem. § 26 VwVfG zu betrachten. Auch daraus folgt, dass die Gutachten nicht die Entscheidung der Hochschule ersetzen, sondern dieser durch Informationen und Wertungen dienen. Hinzu kommt, dass die Gutachter*innen oftmals nicht zu allen Auswahlkriterien Stellung nehmen (können) und sich womöglich auf die Beurteilung der Leistungen in der Forschung beschränken.
Die Gutachten dürfen von der Berufungskommission schließlich nicht „blind“ übernommen werden, sondern müssen von ihr inhaltlich geprüft und gewürdigt werden, weshalb die Berufungskommission auch von dem oder den Gutachten abweichen darf, beispielsweise, wenn sie Defizite in deren Stringenz herausarbeitet. Die Gutachten sind ein zwingender Teil des Berufungsverfahrens; ihnen kommt grundsätzlich auch eine gewisse Bindungswirkung zu, allerdings nur bezogen auf jene Auswahlkriterien, mit denen sich der*die Gutachter*in auseinandersetzt. Will die Berufungskommission von einem Gutachten abweichen, muss sie sich mit den wesentlichen Aspekten nachvollziehbar und begründet auseinandersetzen. Hat sich ein Gutachten ausschließlich zu den Leistungen in der Forschung geäußert, so kann die Einschätzung der Leistungen in der Lehre durch die Berufungskommission zu einem anderen Bild und im Ergebnis auch zu einer anderen Reihung führen. Die geforderte Auseinandersetzung mit den Gutachten verlangt eine entsprechend einschlägige fachlich-disziplinäre Besetzung der Berufungskommission.
In jedem Fall ist die Auseinandersetzung der Berufungskommission mit den externen Gutachten zu dokumentieren und davon ausgehend – unter Berücksichtigung des Eindrucks der Kommission aus der Vorstellung und der zuvor getroffenen Einschätzungen hinsichtlich der Qualifikation der Bewerber*innen – der Listenvorschlag zu beschließen, unter Darlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen zu begründen und dem Fachbereichsrat vorzulegen.
Eine sog. „Dreierliste“ ist als Sollvorschrift vorgesehen, um zu gewährleisten, dass nach einem sehr aufwendigen Verfahren auch tatsächlich jemand berufen werden kann. Der Berufungsvorschlag besteht also regelmäßig aus einer nach Qualifikation gereihten Liste von drei Bewerber*innen. Auch die Reihenfolge ist durch die Berufungskommission im Hinblick auf die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend zu begründen. Grundsätzlich kommen aber alle Bewerber*innen, die der Berufungsvorschlag enthält, für eine Besetzung der Professur in Betracht.
Ausnahme
Dem Berufungsvorschlag sollen mindestens zwei vergleichende Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten, auswärtigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern oder Künstlerinnen oder Künstlern beigefügt werden. Davon kann abgesehen werden, wenn der Berufungskommission mindestens drei hochschulexterne sachverständige Personen angehören und diese an der Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag mitgewirkt haben.
Wenn keine vergleichenden Gutachten eingeholt werden, kann die Sitzung, in der über die Reihung entschieden wird, unmittelbar nach der Sitzung (Probevorträge) gem. § 5 Abs. 9 stattfinden.
3.8. Berufungsvorschlag
Die 4. Sitzung wird spätestens zwei Wochen nach Eingang der Gutachten oder, im Fall des § 4 Abs. 4, unverzüglich nach dem Beschluss gem. § 5 Abs. 10 einberufen.
Die Kommission kann weitere Gutachten einholen, insbesondere, wenn von Seiten der Gutachter*innen oder, im Fall des § 5 Abs. 4, der hochschulexternen sachverständigen Personen Bedenken gegen die Berufungsfähigkeit einer Kandidatin/ eines Kandidaten bestehen.
Zunächst sollte festgestellt werden, ob alle Gutachter*innen ihre Unbefangenheit erklärt haben und ob die Gutachten grundsätzlich geeignet sind, den Auswahlprozess zu unterstützen. Auf eventuelle Fehler oder Widersprüche in den Gutachten ist hinzuweisen.
Anschließend diskutiert die Berufungskommission die Inhalte der Gutachten. Kritische Bewertungen und Aussagen der Gutachter*innen sind von der Berufungskommission aufzugreifen, zu diskutieren und insbesondere auch in den Unterlagen zu kommentieren.
Auf der Liste sollten 3 Personen als listenfähig ausgewählt werden. Gibt die Bewerberlage das nicht her, muss gut begründet werden, warum weniger als 3 Personen benannt sind. Nachgewiesen werden sollte in dem Fall, dass wiederholt ausgeschrieben wurde, ohne dass mehr oder bessere Bewerbungen eingingen. Begründet werden kann auch, dass eine erneute Ausschreibung keine neuen Bewerbungen erwarten lassen, da die begrenzte Fachwelt bekannt ist. Als Begründung reicht nicht einfach, „es waren zu wenige geeignete Bewerbungen“. Die Nichteignung der Bewerber*innen muss deutlich aus den Unterlagen hervorgehen.
Auf der Liste sollten nur Personen stehen, die tatsächlich für die Professur in Frage kommen. Es dürfen nicht 3 Personen benannt sein, nur um die Vorgabe „Dreier-Liste“ zu erfüllen, wenn nachfolgend Platzierte nicht auch wirklich für die Professur in Frage kommen. Ein Sperrvermerk für Platz 2 und/oder 3 ist nicht zulässig („versteckte“ Einerliste).
Es muss noch einmal deutlich herausgehoben werden, warum die gelisteten Personen besonders geeignet sind. Der Präsident muss diese Begründung bestätigen.
Vom Berufungskommissionvorsitz wird eine abschließende Stellungnahme zum begründeten Berufungsvorschlag erwartet. Alternativ kann ein zusammenfassendes Protokoll erstellt werden, aus dem das Ergebnis und das Meinungsbild der Kommission nachvollziehbar hervorgeht.
Beteiligte: Mitglieder der Berufungskommission
Rechtliche Grundlagen: § 7 Berufungsordnung HNEE, §§ 42 BbgHG,
Dokumente: Ausschreibungstext (deutsch & englisch)
Einladung mit Tagesordnung
Protokoll der 3. Sitzung
Matrix Bewerbungen
Protokoll:
Ø Festlegung Reihenfolge Listenplatzierung
4. Gremien/ Ruf
4.1. Beschluss Berufungsvorschlag im FBR
Der Berufungsvorschlag und insbesondere die Rangfolge sind von der Berufungskommission schriftlich zu begründen und ist innerhalb von zwei Wochen vom Berufungskommissionsvorsitznach der Abstimmung der bzw. dem Vorsitzenden des jeweiligen Fachbereichsrates vorzulegen. Die Mitglieder des jeweiligen Fachbereichsrates erhalten die Möglichkeit, eine Woche vor der Sitzung des Fachbereichsrats Einblick in den Berufungsvorgang zu nehmen. Die Unterlagen werden vom Berufungsmanagement zusammengestellt.
Gemäß Grundordnung der HNEE haben bei Entscheidungen des Fachbereichsrates über Berufungsvorschläge dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren die Möglichkeit der stimmberechtigten Mitwirkung; soweit sie an der Entscheidung mitwirken, gelten sie als Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren im Fachbereichsrat.
Der Vorsitz der Berufungskommission wird an den Beratungen des Fachbereichsrates über den Berufungsvorschlag beteiligt und gibt den Mitgliedern des Fachbereichsrates einen Überblick über den Ablauf und die Entscheidungen der Berufungskommission. Die Mitglieder der Berufungskommission können an den Beratungen des Fachbereichsrats teilnehmen.
Der Fachbereichsrat kann unter Angabe von Gründen das Berufungsverfahren an die Berufungskommission zu einer erneuten Beratung und Beschlussfassung zurückverweisen, mit der Zurückverweisung lebt die Zuständigkeit der Berufungskommission wieder auf. Der Fachbereichsrat kann den Vorschlag der Berufungskommission nicht durch einen eigenen ersetzen.
Beteiligte: Berufungskommissionsvorsitz, Fachbereichsrat (erweitert)
Rechtliche Grundlagen: § 7 (6-8) Berufungsordnung HNEE, §§ 42 ff. BbgHG
Dokumente: Berufungsvorschlag (Auszug Protokoll)
4.2. Beschluss Senat
Der*die Dekan*in oder Fachbereichsrats- Vorsitz des zuständigen Fachbereiches reicht den Beschluss des Fachbereichsrates fristgerecht und umgehend zur Beschlussfassung in die kommende Senatssitzung ein. Der Vorsitz der Berufungskommission erläutert in der Senatssitzung den Senatsmitgliedern die Ergebnisse der Berufungskommission. Der Senat beschließt in geheimer Abstimmung über den Vorschlag der Berufungsliste.
Der Senat stimmt geheim ab, wobei die Stimmen der Gruppe der Professor*innen getrennt zu zählen sind.
Der Berufungsvorschlag soll innerhalb einer Frist von längstens 12 Monaten nach Veröffentlichung der Ausschreibung dem Senat vorliegen. Abweichungen sind aktenkundig von dem* der Dekan*in zu begründen.
Beteiligte: Berufungskommissionsvorsitz, Senat
Rechtliche Grundlagen: § 9 Berufungsordnung HNEE, §§ 42 ff. BbgHG
Dokumente: Berufungsvorschlag (Auszug Protokoll Berufungskommission),
Beschluss Fachbereichsrat
4.3. Erteilung Ruf & Verhandlung
Nach der Beschlussfassung des Senates entscheidet der*die Präsident*in über den Berufungsvorschlag.
Beabsichtigt der*die Präsident*in von dem Berufungsvorschlag oder von der Rangfolge des Berufungsvorschlages abzuweichen, gibt sie bzw. er die schriftlich zu begründende Abweichung dem Fachbereichsrat zur Stellungnahme. Die Stellungnahme ist innerhalb von vier Wochen abzugeben.
Die Präsidentin/ der Präsident erteilt den Ruf, die operative Abwicklung erfolgt über das Büro der/des Präsident*in. Das Rufangebot ist zu befristen. In dem Ruferteilungsschreiben ist der*die Bewerber*in über das weitere Verfahren zur Besetzung der Stelle an der HNEE zu informieren.
Nimmt die bzw. der Erstplatzierte das Berufungsangebot nicht an, erteilt der*die Präsident*in/ nach Rücksprache mit dem* der Dekan*in in der Regel dem* der Nächstplatzierte*n den Ruf. Enthält der Berufungsvorschlag keine Namen mehr, endet das Verfahren (durch Aktennotiz Präsident*in).
Berufungsverhandlung
Die Berufungsverhandlungen werden von dem* der Präsident*in geführt. Sie/Er kann die/den Vorsitzende*n der Berufungskommission oder der*die Dekan*in zu Teilen der Berufungsverhandlungen hinzuziehen. Gegenstand der Berufungsverhandlungen sind die persönlichen Bezüge der Professur. Die Ergebnisse der Berufungsverhandlungen werden in einer von dem* der Präsident*in und der/ dem Berufene*n unterschriebenen Berufungsvereinbarung niedergelegt.
In dem Auswahlverfahren nicht berücksichtigte Bewerber*innen erhalten nach Abschluss des Berufungsverfahrens und mdst. 14 Tage vor der Ernennung bzw. Einstellung der zu ernennenden Person eine Information (10.1 Konkurrenten Mitteilungen).
Liegt 24 Monate nach der Ausschreibung kein Berufungsvorschlag vor, gilt das Berufungsverfahren als unerledigt abgeschlossen (durch Aktennotiz Präsident*in).
Rufannahme
Nimmt der*die Erstplatzierte den Ruf der HNEE an, teilt er dies schriftlich durch Bestätigung des Ruferteilungsschreibens mit.
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg beruft nach Prüfung als Professor*in im Angestelltenverhältnis (§ 43 Abs. 3 BbgHG) oder ernennt als Professor*in im Beamtenverhältnis. Die Vereidigung erfolgt durch den* die Minister*in oder den* die Präsident*in.
Beteiligte: Präsident*in, Dekan*in, Erstplatzierte*r
Rechtliche Grundlagen: § 11 Berufungsordnung HNEE, §§ 42 ff. BbgHG
Dokumente: Schreiben Ruferteilung, Protokoll Berufungsgespräch, schriftl. Rufannahme
4.4. Konkurrenten Mitteilung
Den Mitbewerber*innen wird erst abgesagt, wenn der/die Berufene die Berufung angenommen hat. Die gesetzliche Absagefrist von mdst. 14 Tage vor der Ernennung ist einzuhalten. Die Konkurrenten Mitteilung wird vom Berufungsmanagement versendet.
Ein Beispiel für ein Absageschreiben muss in der Berufungsdokumentation enthalten sein.
Die Absageschreiben enthalten den Namen der/des Berufenen und ein Datum der Ernennung, wenn bekannt.
Konkurrenten Mitteilung - Abbruch
Die Nichteignung muss aus den Protokollen der Berufungskommissionssitzungen hervorgehen und gut begründet sein. Auf der letzten Sitzung beschließt die Berufungskommission niemanden auf die Liste zu setzen und gibt diesen Vorschlag an den Fachbereichsrat. Der Fachbereichsrat beschließt den Abbruch und das weitere Vorgehen, i.d.R. die Einstellung des Verfahrens. Nach dem Fachbereichsrat -Beschluss werden alle Bewerber*innen über den Abbruch informiert. Vor einer erneuten Ausschreibung kann diskutiert werden, ob eine Änderung des Ausschreibungstextes oder sogar der Denomination mehr und bessere Bewerbungen erwarten lassen.
Voraussetzung für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Für den rechtssicheren Abbruch muss ein Sachgrund vorliegen, der gut dokumentiert und begründet wird (Nichteignung ist ein Sachgrund). Die Bewerber*innen müssen unmissverständlich über den Abbruch informiert werden. Dabei muss das Absageschreiben das Wort „Abbruch“ enthalten
Für den Sachgrund hat die Hochschule einen weiten Einschätzungsspielraum. Verboten ist nur, durch den Abbruch einzelne Bewerber *innen zu benachteiligen. Folgende Gründe, die von der Rechtsprechung anerkannt sind, kommen hier - ggf. in Kombination – in Betracht:
- Die Hochschule will die Stelle neu zuschneiden.
- Die Hochschule will die Stelle gar nicht mehr besetzen.
- Kein*e Bewerber*in entspricht den Erwartungen der Hochschule
Die Mitteilung über den Abbruch eines Berufungsverfahrens für eine Hochschullehrerstelle ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Verfahrensschritt, der aufgrund des Organisationsrechts der Hochschule aus sachlichen Gründen jederzeit erfolgen kann. Insofern bedarf es bei der Mitteilung über den Abbruch des Berufungsverfahrens keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss dokumentiert sein. Bewerber*innen haben ausschließlich die Möglichkeit, ggf. einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen (vgl. BVerWG, Urteil vom 29.11.2012, AZ: 2 C 6.11, RN. 12; Knopp/Peine/Topel, BbgHG, 3. Aufl. 2018, § 40 Rn. 85).

4.5. Checkliste für den BeKo-Vorsitz
Das gehört in die Dokumentation (Ordner), die bei Berufungsmanagement eingereicht wird
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erledigt? |
Dokumentation des Strategiegespräch |
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Beschluss über Stellenausschreibung (FBR) (Auszug aus dem Protokoll) |
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Ausschreibungstext und Datum der Veröffentlichung (z.B. Kopie aus der ZEIT, Screenshot aus der Online-Veröffentlichung), Dokumentation der Verteilung der Ausschreibung, bes. Ansprache von Frauen |
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Beschluss über Besetzung der Berufungskommission (FBR) (Auszug aus dem Protokoll) |
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Aufstellung der eingegangenen Bewerbungen in einer vergleichenden Tabelle (siehe Mustermatrix) |
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Schreiben: Bestätigung des Eingangs der Bewerbung inkl. Hinweis auf Ablauf des Verfahrens (Dokumentation dieses Schreibens) |
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Dokumentation der Kommunikation mit den Bewerber*innen |
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Einladung zur 1. Sitzung der Berufungskommission |
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1. Sitzung der Berufungskommission (Protokoll) |
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2. Sitzung der Berufungskommission (Protokoll) |
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Einladung der Bewerber*innen zu den Vorstellungsgesprächen (Dokumentation der Einladung) |
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3. Sitzung der Berufungskommission: Probevorträge, Vorstellungsgespräche, drei listenfähige Bewerber*innen auswählen (ohne Reihung) sowie Auswahl von externen Gutachter*innen, (ausführliches Protokoll) |
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4. Sitzung der Berufungskommission: Beschluss zum Berufungsvorschlag (Reihung), Abstimmung pro Kandidat*in und Platz (Protokoll) |
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vergleichende Gutachten (externe) |
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Checkliste und Votum der Gleichstellungsbeauftragten |
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Beschluss über Liste und Reihung (FBR) (Auszug aus dem Protokoll) |
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Zusammenfassende Stellungnahme des/der BERUFUNGSKOMMISSION-Vorsitzenden zum Berufungsverfahren (gemäß § 9(4) Berufungssatzung HNEE von 2018) |
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Formblatt für den Senat |
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Konkurrentenmitteilungen (Kopie) |
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Bewerbungsunterlagen der gelisteten Personen |
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