2. Allgemeine Hinweise zur Kommissionsarbeit

2.5. Gutachterbefähigte BeKo

 

Abweichend von § 6 kann der Präsident oder die Präsidentin im Benehmen mit dem Präsidium bestimmen, dass die vergleichenden Gutachten durch die vergleichende Stellungnahme von drei hochschulexternen sachverständigen Personen ersetzt wird, von denen mindestens zwei Hochschullehrende sein müssen. Die sachverständigen Personen gehören der Berufungskommission an und wirken an der Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag mit.

In diesem Fall gehören der Berufungskommission in der Regel an:

 

• vier Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrenden, von denen zwei hochschulexterne, sachverständige Hochschullehrende sind,• ein Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbeitenden,

• ein Mitglied der Gruppe der Studierenden sowie

• eine sachverständige Person, die der*die Präsident*in bestimmt und die keiner Gruppe zugeordnet ist.