Überblick über das Verfahren
3. Aufgaben der BeKo
3.8. Berufungsvorschlag
Die 4. Sitzung wird spätestens zwei Wochen nach Eingang der Gutachten oder, im Fall des § 4 Abs. 4, unverzüglich nach dem Beschluss gem. § 5 Abs. 10 einberufen.
Die Kommission kann weitere Gutachten einholen, insbesondere, wenn von Seiten der Gutachter*innen oder, im Fall des § 5 Abs. 4, der hochschulexternen sachverständigen Personen Bedenken gegen die Berufungsfähigkeit einer Kandidatin/ eines Kandidaten bestehen.
Zunächst sollte festgestellt werden, ob alle Gutachter*innen ihre Unbefangenheit erklärt haben und ob die Gutachten grundsätzlich geeignet sind, den Auswahlprozess zu unterstützen. Auf eventuelle Fehler oder Widersprüche in den Gutachten ist hinzuweisen.
Anschließend diskutiert die Berufungskommission die Inhalte der Gutachten. Kritische Bewertungen und Aussagen der Gutachter*innen sind von der Berufungskommission aufzugreifen, zu diskutieren und insbesondere auch in den Unterlagen zu kommentieren.
Auf der Liste sollten 3 Personen als listenfähig ausgewählt werden. Gibt die Bewerberlage das nicht her, muss gut begründet werden, warum weniger als 3 Personen benannt sind. Nachgewiesen werden sollte in dem Fall, dass wiederholt ausgeschrieben wurde, ohne dass mehr oder bessere Bewerbungen eingingen. Begründet werden kann auch, dass eine erneute Ausschreibung keine neuen Bewerbungen erwarten lassen, da die begrenzte Fachwelt bekannt ist. Als Begründung reicht nicht einfach, „es waren zu wenige geeignete Bewerbungen“. Die Nichteignung der Bewerber*innen muss deutlich aus den Unterlagen hervorgehen.
Auf der Liste sollten nur Personen stehen, die tatsächlich für die Professur in Frage kommen. Es dürfen nicht 3 Personen benannt sein, nur um die Vorgabe „Dreier-Liste“ zu erfüllen, wenn nachfolgend Platzierte nicht auch wirklich für die Professur in Frage kommen. Ein Sperrvermerk für Platz 2 und/oder 3 ist nicht zulässig („versteckte“ Einerliste).
Es muss noch einmal deutlich herausgehoben werden, warum die gelisteten Personen besonders geeignet sind. Der Präsident muss diese Begründung bestätigen.
Vom Berufungskommissionvorsitz wird eine abschließende Stellungnahme zum begründeten Berufungsvorschlag erwartet. Alternativ kann ein zusammenfassendes Protokoll erstellt werden, aus dem das Ergebnis und das Meinungsbild der Kommission nachvollziehbar hervorgeht.
Beteiligte: Mitglieder der Berufungskommission
Rechtliche Grundlagen: § 7 Berufungsordnung HNEE, §§ 42 BbgHG,
Dokumente: Ausschreibungstext (deutsch & englisch)
Einladung mit Tagesordnung
Protokoll der 3. Sitzung
Matrix Bewerbungen
Protokoll:
Ø Festlegung Reihenfolge Listenplatzierung