Überblick über das Verfahren
2. Allgemeine Hinweise zur Kommissionsarbeit
Die Wahl der Mitglieder der Berufungskommission nach § 42 Abs. 2 BbgHG erfolgt unverzüglich nach der Ausschreibung der Stelle für Hochschullehrer*innen durch den betreffenden Fachbereichsrat. Die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung (soweit Bewerbungen von Schwerbehinderten eingegangen sind} sind zu den Sitzungen der Berufungskommission einzuladen; zu jedem Zeitpunkt des Berufungsverfahrens haben diese Einsicht in sämtliche Unterlagen (Bewerbungsunterlagen, Einladungen, Sitzungsprotokolle, Gutachten, Abschlussberichte etc.}. Die Schwerbehindertenvertretung ist unmittelbar nach Eingang der Bewerbung einer bzw. eines Schwerbehinderten in das Verfahren einzubinden.