2. Allgemeine Hinweise zur Kommissionsarbeit

2.9. Bewerbungen von schwerbehinderten Personen

Nach § 165  Sozialgesetzbuch (SGB) IX sind schwerbehinderte Personen, die sich um eine   Stelle beworben haben, grundsätzlich immer einzuladen, es sei denn, die fachliche Eignung  fehlt offensichtlich. Zweifel an der fachlichen Eignung machen eine Einladung nicht entbehrlich. Eine enge Abstimmung der Entscheidung über die Einladung bzw. Nichteinladung schwerbehinderter Personen mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Berufungsmanagement ist erforderlich. Die Entscheidung der Kommission sowie das Votum der Schwerbehindertenvertretung sind im Berufungsbericht zu dokumentieren.