Überblick über das Verfahren
3. Aufgaben der BeKo
3.3. Prüfung Befangenheit
Teil der Prüfung, Bewertung und Würdigung jeder eingegangenen Bewerbung ist auch die Feststellung von möglichen Befangenheiten unter den Kommissionsmitgliedern. Anhand des Kriterienkatalogs zur Befangenheit ist zu prüfen, ob eine Besorgnis zur Befangenheit besteht.
Die Mitglieder erklären sich entsprechend. Jedes Mitglied legt die möglichen Befangenheitsgründe offen, nimmt jedoch an der Diskussion und Entscheidung über seine Befangenheit nicht teil.
Ist einem Mitglied der Berufungskommission ein Kandidat oder eine Kandidatin bekannt, ist dies der Berufungskommission mitzuteilen. Die Kommission prüft, ob das Mitglied ausgeschlossen werden muss (§ 20 VwVfG) oder die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21 VwVfG).
Nach Eingang der Bewerbungsunterlagen muss jedes Berufungskommissionsmitglied prüfen, ob es selbst einzelnen Bewerbern und Bewerberinnen gegenüber befangen ist. Besteht eine Befangenheit nach VwVfG § 20 oder eine „Besorgnis“ der Befangenheit (nach VwVfG § 21), muss dieses Berufungskommissionsmitglied seine Bedenken dem Berufungskommissionsvorsitz mitteilen. Die Berufungskommission entscheidet ohne das vermeintlich befangene Berufungskommissionsmitglieder anhand der folgenden Kriterien, ob eine Befangenheit vorliegt und ob das genannte Mitglied weiterhin in seiner Funktion in der Berufungskommission tätig sein darf. Wird eine Befangenheit nach VwVfG § 20 oder 21 festgestellt, muss das Berufungskommissionsmitglied ausgeschlossen werden. Ein Verzicht auf das Stimmrecht reicht nicht. Die Entscheidung muss im Protokoll dokumentiert werden.
Ein ausgeschlossenes Berufungskommissionsmitglied darf an keiner weiteren Sitzung im Verfahren teilnehmen, auch nicht, wenn die die Befangenheit begründende Bewerbung/Person nicht mehr im Verfahren ist. (VwVfG § 20 (4) Satz 4. Der Ausschluss gilt für das gesamte Verfahren.
§ 20 VwVfG nennt die Gründe, die unmittelbar zum Ausschluss vom Berufungsverfahren führen.
Nicht tätig werden darf:
- wer selbst Beteiligte / Beteiligter ist; z. B. Personen, die sich selbst auf die ausgeschriebene
- Professur beworben haben,
- wer Angehörige / Angehöriger einer Beteiligten / eines Beteiligten ist;
- wer eine Beteiligten / einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in
- diesem Verfahren vertritt,
- wer Angehörige / Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,
- wer bei einer Beteiligten / einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als
- Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.
- Dies gilt nicht für Beschäftigte einer Körperschaft (z. B. Hochschule, Land, Bund, Universität), die Beteiligte in diesem Verfahren ist
- wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist
Nach § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) genügt bereits die „Besorgnis“ der Befangenheit. Liegen Umstände vor, die ein Misstrauen in die unparteiische Amtsausübung des Berufungskommissionsmitglied s begründen und nach „außen“ den Anschein erwecken, dass hier keine objektive Bewertung aller Bewerbungen erfolgt, sollte ebenso über die weitere Zugehörigkeit des betroffenen Berufungskommissionsmitglied s in der Kommission entschieden werden. Diese Umstände können sein:
- persönliche Bindungen oder auch Konflikte
- enge wissenschaftliche Kooperation oder gemeinsame wesentliche Veröffentlichungen innerhalb der letzten sechs Jahre (auch geplante enge wissenschaftliche Kooperation)
- enge Zusammenarbeit in Forschungsgruppen, auch wenn Personen an unterschiedlichen Institutionen beschäftigt waren
- gemeinsame Assistentenzeit mit gemeinsamen Publikationen
- wissenschaftlicher Konkurrenz mit eigenen Projekten und Plänen
- Verwandtschaft bis zum 3. Grad, also Paare, Ex-Paare, Geschwister, Großeltern – dagegen sind Cousin/Cousine, Tante/Onkel möglich, da diese Verwandte 4. Grades sind
- parallele Autorenschaft in Sammelwerken oder Herausgeber-Autoren-Verhältnis zählt dazu nicht
- Angehörigkeit oder bevorstehender Wechsel eines Mitglieds der Berufungskommission bzw. eines Gutachters oder einer Gutachterin zu der Einrichtung, an der die Bewerberin oder der Bewerber derzeit beschäftigt ist
- dienstliches Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere „Lehrer-Schüler-Verhältnis“ innerhalb der letzten sechs Jahre
- Beteiligung an gegenseitigen Begutachtungen der zurückliegenden sechs Jahre
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Jeder Einzelfall muss gesondert betrachtet werden. Die Entscheidung, ob ein Berufungskommissionsmitglied wegen Befangenheit das Berufungsverfahren verlässt, sollte immer zugunsten eines transparenten Verfahrens und zur Vermeidung möglicher Konkurrentenklagen fallen.
Bei der Wahl der externen Gutachter*innen ist nach den gleichen Kriterien auf eine Unbefangenheit zu achten. Die externen Gutachter und Gutachterinnen werden gebeten, am Anfang des Gutachtens ihre Unbefangenheit zu den Bewerbern und Bewerberinnen schriftlich zu erklären.
Hausberufungen: Hier muss besonders auf eine Unbefangenheit geachtet werden, da alle Berufungskommissionsmitglieder den/die Bewerber*in kennen. Das „Sich-Kennen“ ist kein Problem, aber die unmittelbare enge Zusammenarbeit in Projekten, Publikationen oder dienstliche Abhängigkeitsverhältnisse dürfen auch hier nicht vorliegen.