Überblick über das Verfahren
3. Aufgaben der BeKo
3.7. Vergleichende Gutachten
Die Berufungskommission benennt die auswärtigen Gutachter*innen, die international ausgewiesen sind. Sowohl das Gesetz als auch die Berufungsordnung der HNEE fordern, dass die Gutachter*innen "auf dem Berufungsgebiet anerkannte, auswärtige Wissenschaftler*innen" sind. Bei der Auswahl von Gutachter*innen gelten die Kriterien zum Ausschluss und zur Besorgnis der Befangenheit von Berufungskommissionsmitgliedern entsprechend; auf Geschlechterparität soll geachtet werden. Um den Verfahrensablauf zu beschleunigen, empfiehlt es sich, dass sich die Berufungskommission bereits zu diesem Zeitpunkt auf Ersatzgutachter*innen einigt, um im Falle einer Absage oder einer Befangenheitserklärung sofort eine andere Person um die Erstellung eines Gutachtens bitten zu können. Ist die Liste der Gutachter*innen abgearbeitet und liegen noch nicht ausreichend Zusagen vor, so können weitere Vorschläge für Gutachter*innen in der Kommission im Umlauf abgestimmt werden. Die Auswahl der Gutachter*innen ist im Protokoll fachlich zu begründen.
Die Kommunikation mit den Gutachter*innen erfolgt über den Kommissionsvorsitz. Die Gutachter*innen müssen ihre Unbefangenheit bezüglich der Gelisteten schriftlich bezeugen. Eine entsprechende Vorlage stellt das Berufungsmanagement zur Verfügung.
In den vergleichenden Gutachten müssen die Unterschiede zwischen den Gelisteten deutlich herausgestellt werden. Die eher bessere oder weniger gute Eignung für die Professur muss begründet werden. Die externen Gutachter*innen erhalten dazu:
- die in der BK festgelegten Kriterien und deren Gewichtung
- schriftliche Bewerbungsunterlagen der Gelisteten (auch Nachreichungen oder Handouts aus den Probevorträgen)
- die aktuelle Berufungsordnung der HNEE
- einen Auszug aus dem BbgHG § § 42 ff.
Den externen Gutachter*innen darf keine gewünschte Reihenfolge der Gelisteten mitgeteilt werden. Sie erhalten keine Protokolle der Berufungskommission.
Die Gutachten sind unmittelbar nach Eingang an die Mitglieder der Berufungskommission weiterzuleiten.
Rechtlich sind Gutachter*innen wie Sachverständige gem. § 26 VwVfG zu betrachten. Auch daraus folgt, dass die Gutachten nicht die Entscheidung der Hochschule ersetzen, sondern dieser durch Informationen und Wertungen dienen. Hinzu kommt, dass die Gutachter*innen oftmals nicht zu allen Auswahlkriterien Stellung nehmen (können) und sich womöglich auf die Beurteilung der Leistungen in der Forschung beschränken.
Die Gutachten dürfen von der Berufungskommission schließlich nicht „blind“ übernommen werden, sondern müssen von ihr inhaltlich geprüft und gewürdigt werden, weshalb die Berufungskommission auch von dem oder den Gutachten abweichen darf, beispielsweise, wenn sie Defizite in deren Stringenz herausarbeitet. Die Gutachten sind ein zwingender Teil des Berufungsverfahrens; ihnen kommt grundsätzlich auch eine gewisse Bindungswirkung zu, allerdings nur bezogen auf jene Auswahlkriterien, mit denen sich der*die Gutachter*in auseinandersetzt. Will die Berufungskommission von einem Gutachten abweichen, muss sie sich mit den wesentlichen Aspekten nachvollziehbar und begründet auseinandersetzen. Hat sich ein Gutachten ausschließlich zu den Leistungen in der Forschung geäußert, so kann die Einschätzung der Leistungen in der Lehre durch die Berufungskommission zu einem anderen Bild und im Ergebnis auch zu einer anderen Reihung führen. Die geforderte Auseinandersetzung mit den Gutachten verlangt eine entsprechend einschlägige fachlich-disziplinäre Besetzung der Berufungskommission.
In jedem Fall ist die Auseinandersetzung der Berufungskommission mit den externen Gutachten zu dokumentieren und davon ausgehend – unter Berücksichtigung des Eindrucks der Kommission aus der Vorstellung und der zuvor getroffenen Einschätzungen hinsichtlich der Qualifikation der Bewerber*innen – der Listenvorschlag zu beschließen, unter Darlegung der wesentlichen Auswahlerwägungen zu begründen und dem Fachbereichsrat vorzulegen.
Eine sog. „Dreierliste“ ist als Sollvorschrift vorgesehen, um zu gewährleisten, dass nach einem sehr aufwendigen Verfahren auch tatsächlich jemand berufen werden kann. Der Berufungsvorschlag besteht also regelmäßig aus einer nach Qualifikation gereihten Liste von drei Bewerber*innen. Auch die Reihenfolge ist durch die Berufungskommission im Hinblick auf die fachliche, pädagogische und persönliche Eignung eingehend zu begründen. Grundsätzlich kommen aber alle Bewerber*innen, die der Berufungsvorschlag enthält, für eine Besetzung der Professur in Betracht.
Ausnahme
Dem Berufungsvorschlag sollen mindestens zwei vergleichende Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten, auswärtigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern oder Künstlerinnen oder Künstlern beigefügt werden. Davon kann abgesehen werden, wenn der Berufungskommission mindestens drei hochschulexterne sachverständige Personen angehören und diese an der Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag mitgewirkt haben.
Wenn keine vergleichenden Gutachten eingeholt werden, kann die Sitzung, in der über die Reihung entschieden wird, unmittelbar nach der Sitzung (Probevorträge) gem. § 5 Abs. 9 stattfinden.