4. Gremien/ Ruf

4.3. Erteilung Ruf & Verhandlung

Nach der Beschlussfassung des Senates entscheidet der*die Präsident*in über den Berufungsvorschlag.

Beabsichtigt der*die Präsident*in von dem Berufungsvorschlag oder von der Rangfolge des Berufungsvorschlages abzuweichen, gibt sie bzw. er die schriftlich zu begründende Abweichung dem Fachbereichsrat zur Stellungnahme. Die Stellungnahme ist innerhalb von vier Wochen abzugeben.

Die Präsidentin/ der Präsident erteilt den Ruf, die operative Abwicklung erfolgt über das Büro der/des Präsident*in. Das Rufangebot ist zu befristen. In dem Ruferteilungsschreiben ist der*die Bewerber*in über das weitere Verfahren zur Besetzung der Stelle an der HNEE zu informieren.

Nimmt die bzw. der Erstplatzierte das Berufungsangebot nicht an, erteilt der*die Präsident*in/ nach Rücksprache mit dem* der Dekan*in in der Regel dem* der Nächstplatzierte*n den Ruf. Enthält der Berufungsvorschlag keine Namen mehr, endet das Verfahren (durch Aktennotiz Präsident*in).

Berufungsverhandlung

Die Berufungsverhandlungen werden von dem* der Präsident*in geführt. Sie/Er kann die/den Vorsitzende*n der Berufungskommission oder der*die Dekan*in zu Teilen der Berufungsverhandlungen hinzuziehen. Gegenstand der Berufungsverhandlungen sind die persönlichen Bezüge der Professur. Die Ergebnisse der Berufungsverhandlungen werden in einer von dem* der Präsident*in und der/ dem Berufene*n unterschriebenen Berufungsvereinbarung niedergelegt.

In dem Auswahlverfahren nicht berücksichtigte Bewerber*innen  erhalten nach Abschluss des Berufungsverfahrens und mdst. 14 Tage vor der Ernennung  bzw. Einstellung der zu ernennenden Person eine Information (10.1 Konkurrenten Mitteilungen).

Liegt 24 Monate nach der Ausschreibung kein Berufungsvorschlag vor, gilt das Berufungsverfahren als unerledigt abgeschlossen (durch Aktennotiz Präsident*in).

Rufannahme

Nimmt der*die Erstplatzierte den Ruf der HNEE an, teilt er dies schriftlich durch Bestätigung des Ruferteilungsschreibens mit.

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg beruft nach Prüfung als Professor*in im Angestelltenverhältnis (§ 43 Abs. 3 BbgHG) oder ernennt als Professor*in im Beamtenverhältnis. Die Vereidigung erfolgt durch den* die Minister*in oder den* die Präsident*in.

Beteiligte:                          Präsident*in, Dekan*in, Erstplatzierte*r

Rechtliche Grundlagen:     § 11 Berufungsordnung HNEE, §§ 42 ff. BbgHG

Dokumente:                       Schreiben Ruferteilung, Protokoll Berufungsgespräch, schriftl. Rufannahme