Überblick über das Verfahren
4. Gremien/ Ruf
4.4. Konkurrenten Mitteilung
Den Mitbewerber*innen wird erst abgesagt, wenn der/die Berufene die Berufung angenommen hat. Die gesetzliche Absagefrist von mdst. 14 Tage vor der Ernennung ist einzuhalten. Die Konkurrenten Mitteilung wird vom Berufungsmanagement versendet.
Ein Beispiel für ein Absageschreiben muss in der Berufungsdokumentation enthalten sein.
Die Absageschreiben enthalten den Namen der/des Berufenen und ein Datum der Ernennung, wenn bekannt.
Konkurrenten Mitteilung - Abbruch
Die Nichteignung muss aus den Protokollen der Berufungskommissionssitzungen hervorgehen und gut begründet sein. Auf der letzten Sitzung beschließt die Berufungskommission niemanden auf die Liste zu setzen und gibt diesen Vorschlag an den Fachbereichsrat. Der Fachbereichsrat beschließt den Abbruch und das weitere Vorgehen, i.d.R. die Einstellung des Verfahrens. Nach dem Fachbereichsrat -Beschluss werden alle Bewerber*innen über den Abbruch informiert. Vor einer erneuten Ausschreibung kann diskutiert werden, ob eine Änderung des Ausschreibungstextes oder sogar der Denomination mehr und bessere Bewerbungen erwarten lassen.
Voraussetzung für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Für den rechtssicheren Abbruch muss ein Sachgrund vorliegen, der gut dokumentiert und begründet wird (Nichteignung ist ein Sachgrund). Die Bewerber*innen müssen unmissverständlich über den Abbruch informiert werden. Dabei muss das Absageschreiben das Wort „Abbruch“ enthalten
Für den Sachgrund hat die Hochschule einen weiten Einschätzungsspielraum. Verboten ist nur, durch den Abbruch einzelne Bewerber *innen zu benachteiligen. Folgende Gründe, die von der Rechtsprechung anerkannt sind, kommen hier - ggf. in Kombination – in Betracht:
- Die Hochschule will die Stelle neu zuschneiden.
- Die Hochschule will die Stelle gar nicht mehr besetzen.
- Kein*e Bewerber*in entspricht den Erwartungen der Hochschule
Die Mitteilung über den Abbruch eines Berufungsverfahrens für eine Hochschullehrerstelle ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Verfahrensschritt, der aufgrund des Organisationsrechts der Hochschule aus sachlichen Gründen jederzeit erfolgen kann. Insofern bedarf es bei der Mitteilung über den Abbruch des Berufungsverfahrens keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Der maßgebliche Grund für den Abbruch muss dokumentiert sein. Bewerber*innen haben ausschließlich die Möglichkeit, ggf. einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen (vgl. BVerWG, Urteil vom 29.11.2012, AZ: 2 C 6.11, RN. 12; Knopp/Peine/Topel, BbgHG, 3. Aufl. 2018, § 40 Rn. 85).
