2. Allgemeine Hinweise zur Kommissionsarbeit

2.13. Datenschutz

Zugriff auf die Bewerbungsunterlagen und Datenschutz
  • Die Bewerbungsunterlagen und andere Dokumente wie Protokolle etc. stehen nur den berechtigten Hochschulangehörigen und gewählten Mitgliedern der Berufungskommission zur Verfügung.
  • Nach Abschluss des Verfahrens wird der Zugriff gelöscht. Grundsätzlich werden keine Bewerbungsunterlagen als Kopie (Papier) oder via E-Mail verteilt.
  • Nach Abschluss des Verfahrens müssen sich alle Berufungskommissionsmitglieder und der*die Dekan*in verpflichten, die Dateien auf dem eigenen Rechner zu löschen und eventuelle Ausdrucke sicher zu vernichten.
Gleichstellungsbeauftragte
  • Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten von Beginn an
  • Prüfbogen bzw. Checkliste der Gleichstellungsbeauftragten einsehen, darin sind gesetzliche Vorgaben dargestellt
  • Meinung der Gleichstellungsbeauftragten in den Sitzungsprotokollen dokumentieren
  • Abschließendes schriftliches Votum der Gleichstellungsbeauftragten anfordern
Beauftragt*e für die Belange von Hochschulmitgliedern mit Behinderungen

Haben sich Menschen mit Behinderung beworben (dazu muss ein Hinweis in der Bewerbung ersichtlich sein), ist die/ der Beauftragt*e für die Belange von Hochschulmitgliedern mit Behinderungen zu allen Sitzungen einzuladen. Kommt die Person nicht in die engere Auswahl oder zieht die Bewerbung zurück, entscheidet die/ der Beauftragt*e für die Belange von Hochschulmitgliedern mit Behinderungen selbst, ob sie weiter am Verfahren teilnimmt.

Jeder Mensch mit Behinderung ist zu den Probevorträgen einzuladen, es sei denn, die fachliche Eignung ist offensichtlich nicht gegeben. Diese Nichteignung, z.B. bei völliger Fachfremdheit muss sehr deutlich sein. Mangelnde selbständige Lehrerfahrung ist in dem Fall z.B. nicht ausreichend, da die besonderen Lebensumstände der Person berücksichtigt werden müssen. Im Zweifelsfall sollte die Person immer eingeladen werden.

Berufungsbeauftragte*r
Die / der Berufungsbeauftragte der HNE Eberswalde steht für Verfahrensfragen zur Verfügung und unterstützt beim Verwalten der Dokumente. Bei Verfahrensfehlern im laufenden Verfahren meldet sie sich sofort beim Berufungskommissionsvorsitz und/oder bei dem/der Präsident*in.
 

Auszug § 42 (10) BbgHG: An jeder Hochschule wird mindestens eine Berufungsbeauftragte oder ein Berufungsbeauftragter bestellt. Berufungsbeauftragte wirken qualitätssichernd und standardbildend als nicht stimmberechtigte Mitglieder der Berufungskommissionen in den Berufungsverfahren mit. Sie unterrichten die Hochschulleitungen regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und achten darauf, dass die strategischen Ziele hinsichtlich der Hochschulentwicklung sowie die in der Ausschreibung formulierten Auswahlkriterien Berücksichtigung finden.